In der Vollstreckung gilt das
Prioritätsprinzip. Wer zuerst kommt, mahlt also zuerst. Da die
Beauftragung des Gerichtsvollziehers erfahrungsgemäß zu
langwierig ist und regelmäßig nicht zum Durchbruch
führt, kann versucht werden, auf „schnellere“
Vollstreckungsmöglichkeiten zurückzugreifen und so auch
versteckte Vermögenswerte „aufzustöbern“.
Besonders erfolgversprechend ist die so genannte
Verdachtspfändung. Hierzu folgende Einzelheiten:
In „Vollstreckung effektiv“ 2/01,
Seiten 23 ff., und 3/01, Seiten 37 ff., wurden Ihnen die formellen
Voraussetzungen der Anfechtung und ihre praktische Durchführung
ausführlich erläutert. Die folgende ...
Bereits in „Vollstreckung effektiv“
10/00, Seiten 128 ff., wurde das Urteil des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe vom 5.4.00 kommentiert, wonach bestimmende
Schriftsätze nun mittels eingescannter bzw.
Ist Ihnen folgende Fallkonstellation aus Ihrer
Praxis bekannt? Gläubiger G. will das Arbeitslosengeld des
Schuldners S. beim Arbeitsamt pfänden und sich überweisen
lassen. Doch das Arbeitsamt erklärt, dass der Anspruch auf die
Leistungen wegen rückständiger und laufender
Unterhaltsansprüche schon vorrangig an den Sohn des Schuldners
abgetreten ist; daher könnten zurzeit keine Leistungen an G.
erbracht werden. G. jedoch vermutet unlautere Machenschaften zwischen
dem S. und seinem Sohn. Deshalb ...
Schon in„Vollstreckung effektiv“
11/00, Seiten 145 ff., wurden die Grundzüge der
GVKostG-Novellierung vorgestellt. Mit einigen Änderungen wird das
neue Gesetz nun zum 1.5.01 in Kraft treten. Gleichzeitig wird ...
In der letzten Ausgabe von „Vollstreckung
effektiv“, Seiten 23 ff., wurde dargestellt, welche
Anfechtungsgründe dazu führen, dass ein Gläubiger
Vermögensverschiebungen eines Schuldners wieder
rückgängig ...
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Die häufig vertretene Ansicht, dass bei in
der Haftanstalt einsitzenden Schuldnern nichts mehr zu holen ist, ist
falsch. Gerade bei länger Inhaftierten sind durchaus
Befriedigungschancen vorhanden. Besonders interessant ist in diesem
Zusammenhang der Zugriff auf das so genannte Eigengeld. Durch die
Neufassung des StVollzG wurde außerdem der Arbeitslohn für
Strafgefangene zum 1.1.01 von bisher 215 auf jetzt 400 DM monatlich
nahezu verdoppelt (BR-Drucksache 812/00). Im Einzelnen gilt Folgendes: