In der Praxis bestehen derzeit Probleme bei der Forderungsaufstellung der Anlage 6 bis 8 nach § 1 Abs. 4 Nrn. 1, 2 a), b) ZVFV. Eine Entscheidung des LG Oldenburg (7.6.24, 6 T 184/24, Abruf-Nr. 245757 ) belegt dies. Diese kann für Gläubiger zu erheblichen Zeitverlusten führen und damit ggf. den Pfändungsrang gegenüber anderen Gläubigern gefährden.
Derzeit wird in Fachzeitschriften viel über die Anwendbarkeit der neuen Vollstreckungsformulare, insbesondere in Bezug auf den Antrag auf Erlass eines PfÜB berichtet. Doch in manchen der dortigen Beiträge haben sich ...
Die Rechtsprechung bezüglich anwaltlicher Signaturen wird umfassender. Immer häufiger entzünden sich Probleme daran, wenn der Anwalt nur einfach signiert hat. Eine aktuelle Entscheidung zeigt zudem: Werden ...
Wird „verschleiertes Arbeitseinkommen“ nach § 850h Abs. 2 ZPO gepfändet, geht es um Arbeiten oder Dienste des Schuldners, die nach Art und Umfang „üblicherweise vergütet“ werden. Dabei dürfen Gläubiger nicht einfach Durchschnittswerte nehmen, wie sie die Statistik hergibt (LAG Rheinland-Pfalz 22.5.19, 7 Sa 178/17, Abruf-Nr. 210809 ). Gläubiger können das Gericht aber überzeugen, wenn sie möglichst detailliert schildern, was der Schuldner wie leistet.
Bei den elektronischen Antragsmöglichkeiten nach §§ 754a, 829a ZPO bei Vollstreckungsbescheiden (VB) bis 5.000 EUR wird oft übersehen: Gläubiger müssen nach § 829a Abs. 1 Nr. 4, § 754a Abs. 1 Nr.
Wird die Frist zum Einlegen eines Rechtsmittels versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte einen unstatthaften Rechtsbehelf – z. B. die Anhörungsrüge – eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei ...
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Was tun, wenn der Schuldner insolvent ist? Mit welchen Strategien kommen Gläubiger dennoch an ihr Geld? Der neue IWW-Online-Workshop am 26.05.2025 stellt Ihnen praxisorientierte Ansätze vor, mit denen Sie verhindern, dass Ihr Mandant leer ausgeht.
Ein häufiger Irrtum in der Zwangsversteigerung besteht darin, dass das Grundbuch des Schuldners nach Anordnung des Versteigerungsverfahrens quasi gesperrt ist, sodass keine weiteren Grundbucheintragungen erfolgen können, z. B. weitere Zwangssicherungshypotheken. Dies ist falsch und kann ggf. zu Verlusten führen.