Selbst, wenn man viele Jahre in der Vollstreckungspraxis tätig ist, wird man doch hin und wieder von Konstellationen überrascht, die man vorher nicht für möglich gehalten hat. Im Fall unserer Leserin Sandra Bangert, ReNo-Fachangestellte, Fürth, war es der Getränkelieferant der Kanzlei, mit dessen Hilfe eine Taschenpfändung beim Schuldner gelang.
Rechtsanwälte dürfen Ihren Mitarbeitern übertragen, einfache und übliche Fristen selbstständig zu berechnen. Sie müssen aber zuvor durch organisatorische Anweisungen und Schulungen sichergestellt haben, dass es ...
Der Gläubiger erfuhr über den Gerichtsvollzieher, dass der Schuldner zwei Motorräder angemeldet hatte, die er nicht in der Vermögensauskunft angegeben hatte. Jetzt wäre es möglich, die Vermögensauskunft ergänzen ...
In der Praxis kommt es immer wieder zu folgender Situation: Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mittels amtlichem Formular mit der Sachpfändung. Der Schuldner verweigert dem Gerichtsvollzieher den
Zutritt zur Wohnung. Daraufhin erhält der Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen nebst Gerichtsvollzieher-Protokoll zurück. Der Gläubiger beantragt einen Durchsuchungsbeschluss gemäß § 758a ZPO, der auch erlassen wird. Besonders schön: Der Gläubiger darf dem Gerichtsvollzieher den
Beschluss ...
Das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der ...
Verstirbt ein Schuldner, ist für Gläubiger i. d. R. die erste Anlaufstation das zuständige Nachlassgericht, um von dort Informationen über einen möglichen Erbfall und evtl. Erben zu erhalten. Liegen dort keine ...
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Zum 18.1.17 soll die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) in Kraft treten. Die Verordnung ist in allen EU-Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark anzuwenden. Sie zielt darauf ab, es zu erleichtern, grenzüberschreitende Forderungen einzutreiben und
gerichtliche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Streitfällen mit grenz- überschreitendem Bezug zu vollstrecken. Die Durchführungsbestimmungen finden sich in §§ 946 bis 959 ZPO.