War der Rechtsanwalt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren tätig, wird häufig nach den Nr. 2300, 2301 VV RVG abgerechnet. Dies ist allerdings falsch. Denn nach der Vorb. 2.3 Abs. 1 VV RVG gelten ebenso die Regelungen nach den Nr. 3309, 3310 VV RVG. Es entsteht somit eine Verfahrens- und gegebenenfalls eine Terminsgebühr, Letzte insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt behördliche Termine wahrgenommen hat. Zusätzlich kann auch eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG anfallen.
In den letzten Wochen haben sich zu bestimmten Bereichen der Zwangsvollstreckung drängende Fragen und Neuerungen ergeben. Im Fokus stand dabei insbesondere die Vermögensauskunft. Unser Experte Dieter Schüll zeigt ...
Ein Leser berichtete uns folgenden Fall: Auf Antrag des Gläubigers wird die Immobilie des Schuldners zwangsversteigert. Grundlage ist ein Titel aus dem Jahr 1982. Der Schuldner erhebt Vollstreckungsgegenklage, weil die bis 2012 aufgelaufenen Zinsen verj ährt seien.
Bei einer Vergütungsvereinbarung nach dem RVG sind bestimmte formelle Voraussetzungen zu beachten. Wer sie nicht beachtet, verliert u. U. seine Ansprüche.
Selbst, wenn man viele Jahre in der Vollstreckungspraxis tätig ist, wird man doch hin und wieder von Konstellationen überrascht, die man vorher nicht für möglich gehalten hat. Im Fall unserer Leserin Sandra Bangert, ...
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Rechtsanwälte dürfen Ihren Mitarbeitern übertragen, einfache und übliche Fristen selbstständig zu berechnen. Sie müssen aber zuvor durch organisatorische Anweisungen und Schulungen sichergestellt haben, dass es durch ein fest und verbindlich geregeltes Bürosystem gewährleistet ist, dass die Mitarbeiter die Fristen ordnungsgemäß berechnen, notieren und überwachen. Aber: Haben die Kanzlei des Rechtsanwalts und das Gericht, bei dem eine Frist zu wahren ist, ihren Sitz in unterschiedlichen Bundesl ändern, ...