Die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (BGH 10.10.13, V ZB 181/12, Abruf-Nr. 133785 ).
Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt worden, von seinem Recht an einem Grundstück gegenüber einem nachrangigen Grundpfandgläubiger keinen Gebrauch zu machen, kann dieser in der Zwangsversteigerung verlangen, dass das ...
Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet (BGH 10.10.
Beantragt der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens (BGH 12.9.13, V ZB 161/12, Abruf-Nr. 133417 ).
Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag (BGH 26.9.
Unsere Leserin Katy Klöß, Rechtsfachwirtin, Dresden, berichtet von einem Schuldner, der es nur beinahe geschafft hätte, sich der Vollstreckung zu entziehen.
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In der Praxis von Zwangsverwaltungsverfahren kommt es immer wieder – vor allem in Fällen eines parallel laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens – vor, dass die betreibenden Gläubiger beantragen, das Zwangsverwaltungsverfahren aufzuheben. Die Frage, die sich stellt: Kann ein Erlösüberschuss infolge des Einzugs von Mieten/Pachten im Zwangsverwaltungsverfahren dann an die (Grundpfandrechts)Gläubiger durch den Zwangsverwalter ausgezahlt werden?