Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz wurde am 26.11.20 im BGBl. I, S. 2466 veröffentlicht. Es tritt hinsichtlich des neuen § 850c ZPO
(u. a. jährliche Änderungen der Pfändungsfreigrenzen) am 1.8.21 in Kraft. Die P-Konto-Neuregelungen werden am 1.12.21 in Kraft treten.
Zwischen dem Gegenstand einer Duldungsverfügung einerseits und den Maßnahmen der Zwangsvollstreckung andererseits ist sauber zu unterscheiden. Dies hat der BGH jetzt lehrbuchartig klargestellt.
Die durch die Bundesregierung zur Konjunkturbelebung beschlossene befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 Prozent auf 16 Prozent läuft am 31.12.20 aus, sodass ab dem 1.1.21 wieder der „alte“ ...
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In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Gläubiger ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zustellen lässt und der Drittschuldner daraufhin mitteilt, dass mit dem ...
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Das OLG Stuttgart hat durch Beschluss vom 25.5.20 (8 W 154/20, Abruf-Nr. 219038 ) entschieden: Die nach Abschluss eines Prozessvergleichs im
Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass einer Strafandrohung stehende anwaltliche Tätigkeit löst eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus. Sie ist nicht durch die im Hauptsacheprozess verdiente Verfahrensgebühr nach
Nr. 3100 VV RVG abgegolten.