Sowohl § 754a ZPO als auch § 829a ZPO sehen die Möglichkeit eines vereinfachten Vollstreckungsauftrags bei Vollstreckungsbescheiden vor. Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des
– original – Vollstreckungsbescheids u. a. entbehrlich, wenn die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 EUR beträgt.
Zur Vermeidung zeitaufwendiger Zwischenverfügungen sollten Gläubiger bei der Erstellung von Forderungsaufstellungen unbedingt beachten: Zum 1.1.21 bleibt der Basiszins unverändert.
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Kaum hat der Gläubiger mühevoll einen Titel gegen eine GmbH erwirkt, schon nennt sie sich um. Doch der Geschäftsführer ist derselbe. Muss der Gläubiger den Titel jetzt nach § 727 ZPO umschreiben lassen?
Das AG Dresden hat am 28.8.20 (583 M 3133/20, Abruf-Nr. 219554 ) die Frage geklärt, ob eine Hinterbliebenenrente pfändbar ist, obwohl Voraussetzung für ihre Gewährung ist, dass der Versicherte, aus dessen ...
Arbeitszeugnisse zu vollstrecken, birgt Tücken. Schnell ist ein Titel zu unbestimmt und so für die Vollstreckung wertlos. Das LAG Frankfurt zeigt nun: Enthält ein Titel zwei voneinander abweichende Angaben zur ...
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Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.20 (IX ZR 210/19, Abruf-Nr. 219474 ) entschieden: Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt wieder auf, wenn der PfÜB nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist. Dies geschieht mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ohne dass der PfÜB erneut an den Drittschuldner zugestellt werden muss.