03.03.2021 · Fachbeitrag ·
Rentner
Durch die Corona-Krise kommt es in vielen Bereichen zu personellen Engpässen. Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zu erleichtern, ist die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze deshalb im Jahr 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro erhöht worden. Auch 2021 ist ein höherer Hinzuverdienst möglich: Hier gilt die Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro, und der Hinzuverdienstdeckel ist nicht anwendbar (§ 302 Abs. 8 SGB VI).
02.03.2021 · Nachricht ·
Arbeitsentgelt
Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw, die als neue Gehaltsanteile anstelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind ...
23.02.2021 · Nachricht ·
Büro-Organisation
Wer als Autofahrer während der Fahrt einen Taschenrechner benutzt, riskiert ein Bußgeld (§ 23 Abs. 1a StVO). Denn beim Taschenrechner handelt es sich um ein elektronisches Gerät, das der Information dient.
26.01.2021 · Fachbeitrag ·
Lohnfortzahlung/Entschädigung
Kommt bei einem Ihrer Mitarbeiter Arbeitsunfähigkeit und Quarantäne zusammen, stellen sich mehrere Fragen: Müssen Sie als Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten? Wenn ja, nach welcher Regelung richtet sich diese? Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)? VVP liefert Ihnen nachfolgend die Antwort.
26.01.2021 · Nachricht ·
Telefon
Wer während einer Autofahrt sein Mobiltelefon zwischen Ohr und Schulter einklemmt, riskiert ein Bußgeld. Denn auch darin liegt ein „Halten“ im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO, so das OLG Köln (Beschluss vom 04.12.
21.01.2021 · Nachricht ·
Kinderkrankengeld
Das Kinderkrankengeld gesetzlich versicherter berufstätiger Eltern steigt im Jahr 2021 rückwirkend zum 05.01.2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende.
12.01.2021 · Nachricht ·
Homepage
Der aus analoger Zeit stammende Rundfunkstaatsvertrag (RStV) wurde mit Wirkung vom 07.11.2020 durch den Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt. Infolgedessen müssen Sie im Impressum die Angaben zur Norm anpassen, wenn Sie eine Homepage für Ihren Vermittlerbetrieb betreiben: Die bisherige Formulierung „Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV“ ist gegen die neue Formulierung „Verantwortlicher gemäß § 18 Abs. 2 MStV“ zu tauschen. Weiterhin sind wie bisher hinter dieser Formulierung stets der Name einer ...