Die Klage eines Zahnarztes gegen den Widerruf seiner Befreiung von der Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst hatte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen Erfolg. Wenn in dem betreffenden Notfalldienstbezirk kein Mangel an Zahnärzten besteht, die am Notfalldienst teilnehmen, ist auch das öffentliche Interesse an der zahnmedizinischen Notfallversorgung in diesem Bezirk nicht gefährdet, entschied das Gericht (Urteil vom 1. September 2015, Az. 8 K 4124/13, Abruf-Nr. 145921 ).
Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) kann die zahnärztliche Approbation widerrufen werden, wenn die gesundheitliche Eignung zur Ausführung ...
Zahnärzte sind über das Versorgungswerk im Alter abgesichert. Dennoch lohnen sich unter Umständen freiwillige Beiträge in die gesetzliche Ren tenversicherung. In diesem Beitrag werden einige Hinweise dazu gegeben.
Die Klägerin war bei einem Kleinbetrieb als Bürokauffrau tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten u.a. die Kontrolle der eingehenden Rechnungen und das Einscannen. Überweisungen durfte sie nicht vornehmen. Den Mitarbeitern war es gestattet, über die Telefonanlage privat zu telefonieren, ohne dies zu bezahlen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt.
Lädt ein Steuerberater nicht nur Mitarbeiter und Geschäftspartner, sondern auch Familienmitglieder, Bekannte und Freunde zu seinem runden Geburtstag und zum Bestehen seiner Steuerberaterprüfung ein, darf er die ...
Ein ärztlicher Heileingriff bei einem minderjährigen Kind bedarf grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern. Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser in von der ...
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KI in der Zahnarztpraxis: Wo lohnt sie sich wirklich?
Künstliche Intelligenz ist in die Zahnarztpraxis eingezogen. Doch in welchen Bereichen lohnt sich der KI-Einsatz? Und was bedeutet er für das Arzt-Patienten-Verhältnis? Die Schwerpunktausgabe von ZR ZahnmedizinReport bietet aktuelle Antworten.
Die Werbung von Zahnärzten auf dem Internetportal „Groupon“ ist laut aktuellem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2015 (Az. I ZR 183/13) und entgegen verschiedener Entscheidungen der Vorinstanzen grundsätzlich zulässig. Was bedeutet das für Zahnärzte?