· Fachbeitrag · Die letzte Seite
Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
| Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht, zum AGG und zur Arbeitnehmerüberlassung. |
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AGG - LAG Köln, 4.7.13, 13 Sa 1198/12, Abruf-Nr. 132965 Die mit Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene ordentliche krankheitsbedingte Kündigung eines Schwerbehinderten wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit stellt nach einer Entscheidung des LAG Köln für sich genommen kein Indiz für eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung des ArbN dar.
Kündigungsrecht - LAG Schleswig-Holstein 27.6.13, 5 Sa 31/13, Abruf-Nr.132966 Das LAG Schleswig-Holstein gibt ArbG, die einen ArbN wegen Schlechtleistungen kündigen will, einen deutlichen Hinweis auf den Weg. Es weist darauf hin, das Schlechtleistungen, sofern sie nicht den Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung angenommen haben, in aller Regel keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers darstellen können. Selbst wenn die Vertragspflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten des ArbN beruht, ist eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ohne vorherige einschlägige Abmahnung sozial nicht gerechtfertigt.
Kündigungsrecht - LAG Rheinland-Pfalz 14.5.13, 6 Sa 552/12, Abruf-Nr. 132967 Das LAG Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass eine als Leih-ArbN im Betrieb des späteren ArbG verbrachte Zeit nicht auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen ist.
Annahmeverzugslohn - LAG Hessen 9.4.13, 8 Sa 1389/12, Abruf-Nr.132968 Die Kündigungsschutzklage hemmt nach einer Entscheidung des LAG Hessen nicht die Verjährung des Vergütungsanspruchs. Die für tarifliche Ausschlussfristen geltenden Grundsätze sind nicht auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu übertragen. Das Erfordernis, eine auf Annahmeverzugslohn gerichtete Leistungs- oder Feststellungsklage ggf. noch vor Abschluss der Bestandsschutzstreitigkeit zu erheben, verletzt nach Ansicht der Richter den ArbN nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, da er sein Kostenrisiko begrenzen kann, indem er die Annahmeverzugslohnansprüche im Wege uneigentlicher Hilfsanträge verfolgt.
Arbeitnehmerüberlassung - LAG Düsseldorf 21.6.13, 10 Sa 1747/12, Abruf-Nr.132969 Verfügt der Verleiher über eine Erlaubnis zur ArbN-Überlassung nach § 1 AÜG, wird auch bei einer nicht nur vorübergehenden ArbN-Überlassung kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kann auch nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung von § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 9 Nr. 1 AÜG begründet werden. Jedenfalls für Verträge, die vor Änderung von § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG abgeschlossen wurden, kann auch kein nach § 242 BGB rechtsmissbräuchliches Schein- oder Strohmanngeschäft angenommen werden (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 16.10.12, 7 Sa 1182/12, entgegen LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil 9.1.13, 15 Sa 1635/12).
Prozessrecht - LAG Köln 16.8.12, 7 Sa 78/12, Abruf-Nr.132970 Nach einer Entscheidung des LAG Köln stellt es einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, ein Schriftsachverständigengutachten einzuholen, wenn ein ArbG zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs behauptet, der ArbN habe zu 15 verschiedenen Zeitpunkten wahrscheinlich von ihm blanko unterzeichnete Überweisungsformulare abredewidrig ausgefüllt, möglicherweise habe er aber auch die eine oder andere - nicht näher bezeichnete - Unterschrift gefälscht. |