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  • 02.01.2020 · IWW-Abrufnummer 213271

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 27.11.2019 – 1 SHa 42/19

    § 49 Abs. 2 ArbGG ist auch und gerade auf die Fallgestaltung anwendbar, dass sämtliche Richter/innen eines Gerichts wegen Befangenheit Selbstablehnungsanzeigen erstatten. Sind diese begründet, so hat das Landesarbeitsgericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein anderes Arbeitsgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen.


    In der Rechtssache
    - Klägerin -
    Proz.-Bev.:
    gegen
    Land Baden-Württemberg
    vertr.d.d. Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg
    Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart
    das beklagte Land
    hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Natter und die ehrenamtlichen Richter Holzapfel und Schlegel ohne mündliche Verhandlung am 27.11.2019 beschlossen:

    Tenor:
    1. Die Selbstanzeigen der Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 25. Juni 2019, 8. August 2019, 26. August 2019, 18. September 2019, 26. September 2019 und 11. November 2019 im Verfahren 5 Ca 160/19 sind begründet.


    2. Als zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Stuttgart bestimmt.



    Gründe



    I.



    Gegenstand des Verfahrens sind die Selbstablehnungsanzeigen der Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Heilbronn im Ausgangsverfahren.



    Im Ausgangsverfahren erhob die Klägerin am 13. Juni 2019 Klage auf Feststellung, dass das beklagte Land sie nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten habe. Die Klägerin ist Mitarbeiterin in einer Serviceeinheit des Arbeitsgerichts Heilbronn. Sie ist hierbei in allen Geschäftsstellen des Arbeitsgerichts tätig. Im Ausgangsrechtsstreit macht die Klägerin geltend, die gesamte von ihr auszuübende Tätigkeit als Angestellte in einer Serviceeinheit entspreche den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe E 9. Das Verfahren wurde der Kammer 5 zugewiesen.



    Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 zeigte der Vorsitzende der Kammer 5, DirArbG Dr. W., an, dass er sich aufgrund der engen persönlichen Zusammenarbeit mit der Klägerin für befangen halte. Daraufhin teilte der Vorsitzende der Kammer 1, RiArbG B., als Folgevertreter mit Verfügung vom 8. August 2019 mit, dass er sich aufgrund der regelmäßigen Zusammenarbeit mit der Klägerin ebenfalls für befangen betrachte.



    Im Anschluss daran zeigten auch die Vorsitzenden der Kammern 3 und 4 am Stammgericht Heilbronn und die Vorsitzenden der Kammern 7 und 2 bei den auswärtigen Kammern Crailsheim ihre Befangenheit an und sahen sich zu einer Entscheidung über die Selbstablehnungsanzeige des Vorsitzenden der Kammer 5 außerstande. Sie verwiesen hierbei auf die enge Zusammenarbeit mit der Klägerin.



    Mit Verfügung vom 11. November 2019 legte die Kammer 2 des Arbeitsgerichts Heilbronn die Akte in analoger Anwendung des § 49 Abs. 2 ArbGG dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte sie aus, die in § 49 Abs. 2 ArbGG genannte Fallgestaltung der Beschlussunfähigkeit liege zwar noch nicht vor. Da es jedoch beim Arbeitsgericht Heilbronn keinen Richter mehr gebe, der über die Selbstablehnungsanzeige des Vorsitzenden der Kammer 5 befinden könne, sei § 49 Abs. 2 ArbGG analog heranzuziehen.



    Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Heilbronn für das Jahr 2019 sind Vertreter der Kammer 5 die Vorsitzenden der Kammern 8, 1, 3, 4, 7 und 2. Über Richterablehnungen entscheidet der/die Vorsitzende, der/die nicht regelmäßige/r Vertreter/in des/der abgelehnten Richters/in ist.



    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.



    II.



    Die Aktenvorlage der Kammer 2 des Arbeitsgerichts Heilbronn ist zulässig (dazu 1.). Die Selbstablehnungsanzeigen der Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Heilbronn sind begründet (dazu 2.). Als zuständiges Gericht ist aufgrund des allgemeinen Gerichtsstands des beklagten Landes das Arbeitsgericht Stuttgart zu bestimmen (dazu 3.).



    1. Die Aktenvorlage ist zulässig.



    a) Nach § 49 Abs. 1 ArbGG entscheidet über die Ablehnung von Gerichtspersonen die Kammer des Arbeitsgerichts. Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet nach § 49 Abs. 2 ArbGG das Landesarbeitsgericht.



    aa) Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 ArbGG ist auslegungsbedürftig. So ist unklar, ob unter dem Begriff des "Ausscheidens" nur die Fallgestaltung zu fassen ist, dass alle Richter des zuständigen Gerichts mit Erfolg abgelehnt wurden (so wohl BVerwG 10. Juli 1972 - II ER 400/72; OVG Lüneburg 20. Dezember 2012 - 5 PS 293/12), oder auch die Fallgestaltung, dass bereits bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied des zuständigen Spruchkörpers oder über eine Selbstablehnungsanzeige die Vertretungsregelung erschöpft ist, weil alle anderen zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch oder die Selbstablehnungsanzeige berufenen Richter entweder abgelehnt werden oder selbst ihre Befangenheit anzeigen (so LSG Berlin-Brandenburg 18. Dezember 2015 - L 29 SF 314/15 AB).



    bb) In der einschlägigen Kommentarliteratur wird zu § 49 Abs. 2 ArbGG ausgeführt, die Vorschrift sei in ihrer Bedeutung beschränkt, weil die in den Anfangsjahren der Arbeitsgerichtsbarkeit noch sinnvolle Regelung durch die personelle Aufstockung der Arbeitsgerichte ihren Anwendungsbereich verloren habe (Germelmann/Matthes/ Prütting, ArbGG, 9. Aufl. § 49 Rn. 46; GK-ArbGG/Schütz, § 49 Rn. 55). In der Tat wurde die Vorschrift bereits mit dem Arbeitsgerichtsgesetz 1926 eingeführt. In der Entwurfsbegründung wird zu der Vorschrift (im Entwurf: § 47) ausgeführt (Verhandlungen des Reichstags, III. Wahlperiode 1924, Band 407, Anlage Nr. 2065, S. 59):



    Aus dieser knappen Begründung lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber die damalige Situation von Klein(arbeits)gerichten vor Augen hatte, die bereits durch die Ablehnung des meist einzigen berufsrichterlichen Mitglieds beschlussunfähig werden konnten. Bestätigt wird diese Annahme durch den vorherigen Regierungsentwurf aus dem Jahr 1923 (veröffentlicht im 28. Sonderheft zum Reichsarbeitsblatt), der als § 52 Abs. 2 ArbGG folgende Regelung vorsah:



    Für diese Annahme spricht außerdem, dass der damalige § 47 ArbGG offenkundig auf eine entsprechende Regelung in § 45 Abs. 1 CPO vom 30. Januar 1877 (heute § 45 Abs. 3 ZPO) zurückging, die folgenden Wortlaut hatte:



    Die Regelung in § 49 Abs. 2 ArbGG bzw. § 45 Abs. 3 ZPO ist somit als die Konsequenz aus der Vorschrift des § 45 Abs. 1 ZPO zu verstehen, wonach der abgelehnte Richter von der Mitwirkung an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen ist. In den damaligen Klein(arbeits)gerichten konnte die Fallgestaltung der Beschlussunfähigkeit aufgrund dieses Mitwirkungsverbots und der raschen Erschöpfung der Vertreterliste nach dem Geschäftsverteilungsplan relativ häufig auftreten. Gelang es nicht, das Arbeitsgericht aufgrund der Vertretungsregelung beschlussfähig zu erhalten, war das Ablehnungsgesuch an das Landesarbeitsgericht abzugeben (so Dersch/Volkmar, ArbGG, 3. Aufl., 1928, Anm. 2). Somit ist § 49 Abs. 2 ArbGG auch und gerade im vorliegenden Fall anwendbar.



    b) Hiernach hat die Vorsitzende der Kammer 2 des Arbeitsgerichts Heilbronn die Akte zutreffend dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Im Anschluss an die Selbstanzeige der Befangenheit durch den Vorsitzenden der Kammer 5 zeigte der Vorsitzende der Kammer 1 als zuständiger Folgevertreter ebenfalls seine Befangenheit an. In der Folgezeit zeigten auch alle anderen Vorsitzenden des Arbeitsgerichts Heilbronn in der Vertretungskette ihre Befangenheit an und sahen sich zu einer Entscheidung über die Selbstanzeige des Vorsitzenden der Kammer 5 außerstande. Die Vorsitzende der Kammer 8 war aufgrund des Geschäftsverteilungsplans von einer Entscheidung ausgeschlossen. Da somit die Vertretungsregelung des Arbeitsgerichts bei der letzten Entscheidung über die Selbstanzeige durch die Vorsitzende der Kammer 2 erschöpft war, ergibt sich hieraus die Beschlussunfähigkeit des Arbeitsgerichts Heilbronn.



    2. Die Selbstanzeigen der Vorsitzenden des Arbeitsgerichts Heilbronn sind begründet.



    a) Nach § 48 ZPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein Richter von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Bei Anlegung dieses objektiven Maßstabs kommt es entscheidend darauf an, ob die Prozesspartei, die das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von ihrem Standpunkt aus Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten. Es muss also die Befürchtung bestehen, dass der abgelehnte Richter in die Verhandlung und Entscheidung des gerade anstehenden Falls sachfremde, unsachliche Momente mit einfließen lassen könnte und den ihm unterbreiteten Fall nicht ohne Ansehen der Person nur aufgrund der sachlichen Gegebenheiten des Falls und allein nach Recht und Gesetz entscheidet. Unter Befangenheit ist ein Zustand zu verstehen, der eine vollkommen gerechte und von jeder falschen Rücksicht freie Entscheidung zur Sache beeinträchtigt. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob auch vom Standpunkt des Ablehnenden aus gesehen genügend objektive, dh. nicht nur in der Einbildung der Partei wurzelnde Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erzeugen (zuletzt BAG 20. August 2019 - 3 AZN 530/19 (A) - Rn. 8; BAG 7. November 2012 - 7 AZR 646/10 (A) - Rn. 18).



    b) Nach diesem Prüfungsmaßstab ist zunächst die Selbstanzeige des Vorsitzenden der Kammer 5 begründet. Dieser hat die Selbstanzeige darauf gestützt, er arbeite mit der Klägerin ständig zusammen. Eine derartige enge berufliche Verbindung kann auch bei einer objektiven Betrachtung den Eindruck hervorrufen, der Richter entscheide möglicherweise nicht ohne Ansehen der Person. Zwar ist Streitgegenstand des Prozesses eine Eingruppierungsfeststellungsklage, in deren Rahmen eher juristisch geprägte Fragestellungen von Bedeutung sind. Dennoch kann die enge berufliche Verbindung zwischen der Klägerin und dem Vorsitzenden der Kammer 5 den Anschein entstehen lassen, der Vorsitzende könne diese berufliche Verbindung möglicherweise nicht ausblenden.



    c) Zutreffend haben sich die anderen Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Heilbronn wegen eigener Befangenheit außerstande gesehen, über die Selbstanzeige des Vorsitzenden der Kammer 5 zu befinden. Die Vorsitzenden des Stammgerichts in Heilbronn und der auswärtigen Kammern in Crailsheim haben ebenfalls auf die Zusammenarbeit mit der Klägerin verwiesen, sei es ständig oder auch nur in Vertretungsfällen. Diese berufliche Verbindung könnte den Anschein hervorrufen, dass sie bereits bei der Entscheidung über die Selbstanzeige des Vorsitzenden der Kammer 5 eine Rolle spielen könnte.



    3. Als zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Stuttgart zu bestimmen.



    a) § 49 Abs. 2 ArbGG enthält keine Regelung dazu, welche Rechtsfolge es nach sich zieht, wenn das Landesarbeitsgericht die Begründetheit der Selbstablehnungsanzeigen aller Richter/innen eines Arbeitsgerichts feststellt. Wie unter 1.a) ausgeführt, kann der Wortlaut der Vorschrift "..., so entscheidet das Landesarbeitsgericht." nicht dahingehend verstanden werden, das Landesarbeitsgericht entscheide nunmehr in der Sache selbst. Vielmehr ist das Landesarbeitsgericht ausschließlich zur Entscheidung über die Selbstanzeigen berufen. Ansonsten würde den Parteien eine volle Tatsacheninstanz genommen.



    Die weitere Rechtsfolge im Falle der Begründetheit der Selbstanzeigen folgt aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wonach das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt wird, wenn das an sich zuständige Gericht an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Auf diese Rechtsfolge hinzuweisen, hielt der historische Gesetzgeber für überflüssig. So heißt es in der Entwurfsbegründung zu § 45 Abs. 1 CPO (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 2, Materialien zur CPO, Abteilung I, 2. Aufl.):



    b) Im vorliegenden Fall sind sämtliche Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Heilbronn an der Ausübung des Richteramts verhindert. Zwar betrifft das vorliegende Verfahren nur die Entscheidung über die Befangenheit des Vorsitzenden der Kammer 5. Jedoch geht aus dem Selbstanzeigen der anderen Vorsitzenden hervor, dass sie sich aus denselben Gründen wie der Vorsitzende der Kammer 3 berechtigterweise für befangen erachten.



    c) Als zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Stuttgart zu bestimmen. Dieses Arbeitsgericht ist das Gericht, bei dem gemäß § 18 ZPO die vertretungsberechtigte Behörde, im vorliegenden Fall nach der Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren vom 28. Februar 2012 (Die Justiz 2012, 261) das Justizministerium, ihren Sitz hat. Zwar hat die Klägerin durch die Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht Heilbronn ihr Wahlrecht unter den mehreren zuständigen Gerichten nach § 35 ZPO ausgeübt. Nachdem aber alle Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Heilbronn an der Ausübung des Richteramts verhindert sind, ist als zuständiges Gericht dasjenige Arbeitsgericht zu bestimmen, bei dem ebenfalls ein Gerichtsstand besteht.



    III.



    Die Entscheidung konnte gemäß § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 49 Abs. 1 iVm § 64 Abs. 6 ArbGG) ergehen. Bei der Entscheidung waren die ehrenamtlichen Richter der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Kammer 1 heranzuziehen. § 49 Abs. 2 ArbGG regelt nicht ausdrücklich, mit welchen ehrenamtlichen Richtern die Entscheidung zu treffen ist. Da jedoch nicht der Vorsitzende allein, sondern ausdrücklich das Landesarbeitsgericht zur Entscheidung berufen ist, ist hieraus zu schließen, dass nicht etwa die ehrenamtlichen Richter der Kammer 5 des Arbeitsgerichts Heilbronn, sondern die ehrenamtlichen Richter der Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts heranzuziehen sind. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich, weil das Verfahren gerichtskostenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet.

    Dr. Natter
    Holzapfel
    Schlegel

    Vorschriften§ 49 Abs. 2 ArbGG, § 49 Abs. 1 ArbGG, § 52 Abs. 2 ArbGG, § 47 ArbGG, § 45 Abs. 3 ZPO, § 45 Abs. 1 ZPO, § 48 ZPO, § 42 Abs. 2 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 18 ZPO, § 35 ZPO, § 128 Abs. 4 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG