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  • 15.06.2021 · IWW-Abrufnummer 222960

    Landesarbeitsgericht Nürnberg: Beschluss vom 14.04.2021 – 4 Ta 148/20


    Tenor:
    1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.11.2020, Az. 6 Ca 6744/18, aufgehoben.


    2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.


    3. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


    4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 9.581,76 festgesetzt.



    Gründe



    I.



    Die Parteien streiten über den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und in diesem Zusammenhang darüber, ob der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person iSd. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen ist.



    Der Kläger macht für das Jahr 2015 geltend, dass er gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 25 % der Rechtsanwaltsgebühren hat, die durch seine Bearbeitung eigener Mandate entstanden sind und er begehrt im Rahmen eines Stufenantrags Auskunft über den Gegenstandswert, über die in Ansatz gebrachten Gebühren, über die Vorschuss- und Abschlusskostennoten und über die Zahlungseingänge hinsichtlich der von ihm Jahr 2015 bearbeiteten Mandate sowie Zahlung nach Auskunftserteilung. Außerdem begehrt er die Erteilung eines Zeugnisses.



    Der Kläger war in der Kanzlei der Beklagten vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 als Rechtsanwalt in Teilzeit (Drei-Tage-Woche) tätig. Der Kläger hat die Rechtsanwaltsgebühren der von ihm selbständig bearbeiteten Mandate vollständig an die Beklagten abgetreten. Im Übrigen sind die vereinbarten finanziellen Bedingungen des Tätigwerdens des Klägers streitig.



    Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom 13.12.2012 (Anlage K 4, Bl. 34-36 d.A.), er habe für die Bearbeitung von Mandaten der Beklagten ein monatliches Fixum iHv. 1.534,58 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer als Vergütung erhalten. Hinsichtlich der von ihm selbst akquirierten und selbstständig bearbeiten Mandate sei vereinbart worden, dass er einen Anspruch auf Zahlung von 25 % der dadurch entstandenen Rechtsanwaltsgebühren habe.



    Die Beklagten behaupten, der Kläger habe keines der im Schreiben vom 13.12.2012 enthaltenen, auf die Vollzeitbeschäftigung entweder als Angestellter oder freier Mitarbeiter gerichteten Angebote angenommen, weil er mit Blick auf seine Doktorarbeit und seine in Mannheim wohnende Freundin nicht die ganze Woche in Nürnberg habe sein wollen. Der Kläger habe vielmehr erklärt, Rechnungen stellen zu wollen für seine Tätigkeit, soweit er Mandate der Beklagten bearbeite und eigene mit den Ressourcen der Kanzlei (Räume, Personal, Material, EDV, Strom, Heizung, Wasser etc.) erarbeitete Gebührenansprüche den Beklagten abtreten zu wollen. Der Kläger habe daher die bei der eigenständigen Bearbeitung eigener Mandate verdienten Gebühren den Beklagten abgetreten und den Beklagten den angenommenen Überschuss über die von ihm verbrauchten Kosten der Kanzlei monatlich in Rechnung gestellt.



    Der Kläger ist der Ansicht, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG eröffnet sei, weil er bei Entstehung der klageweise geltend gemachten Ansprüche arbeitnehmerähnliche Person gewesen sei. Er sei wirtschaftlich von den Beklagten abhängig gewesen, weil er im Jahr 2015 von den Beklagten lediglich das monatliche Fixum von 1.534,58 € ohne USt, mithin im Jahr 18.414,96 € bezogen habe. Daneben habe der Kläger im Kalenderjahr 2015 nur Einkünfte iHv. 7.962,35 € erzielt. Er sei überdies seiner gesamten sozialen Stellung nach einem angestellten Rechtsanwalt vergleichbar sozial schutzbedürftig gewesen. Er habe in einem voll ausgestatteten Büro der Beklagten gearbeitet, die ihm zugewiesenen Fälle sowie die eigenen Mandate persönlich bearbeitet und als Gegenleistung von den Beklagten nur das monatliche Fixum iHv. 1.534,58 € netto erhalten, aus dem er alle Steuer und Vorsorge- sowie berufsbedingten Aufwendungen (z.B. Berufshaftpflichtversicherung) habe bedienen müssen. Seine Verdienstmöglichkeiten seien nicht höher gewesen als die eines vergleichbaren Angestellten, obwohl sein Arbeitsaufwand größer gewesen sei und er ein wirtschaftliches Risiko getragen habe. Der Kläger habe alle Werbungskosten sowie das volle Haftungsrisiko in seinen Eigen-Mandaten tragen müssen.



    Die Beklagten haben den vom Kläger beschrittenen Rechtsweg gerügt. Der Kläger sei weder Arbeitnehmer gewesen noch sei er wegen unwirtschaftlicher Selbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen gewesen. Die Tätigkeit des Klägers habe sich rasch ganz deutlich hin zur praktisch ausschließlichen eigenständigen Bearbeitung eigener Mandate mit im Wesentlichen bulgarisch-stämmigen Mandanten verschoben. Er sei gekommen und gegangen, wie er gewollt habe, er habe in der Kanzlei getan, was er gewollt habe und er habe den Beklagten berechnet, was er gewollt habe für die Abtretung seiner eigenen Gebührenansprüche Zug um Zug gegen Stellung der Kanzlei-Ressourcen seitens den Beklagten. Auch nach seinem eigenen Vortrag sei der Kläger überwiegend nicht für die Beklagten, sondern im Rahmen seiner eigenen freien Tätigkeit als Rechtsanwalt für seine eigenen Mandanten tätig gewesen.



    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Akte des Arbeitsgerichts Nürnberg - 6 Ca 6744/18 - Bezug genommen.



    Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 20.11.2020 festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist und den Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen. Wegen des Inhalts des Beschusses wird auf die Blätter 289 ff der Akte Bezug genommen.



    Gegen den ihm am 28.11.2020 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 07.12.2020 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingelegt und diese mit dem am 31.12.2020 beim Landearbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30.12.2020 begründet. Wegen des Inhalts der Beschwerdebegründung wird auf die Bl. 311 ff der Akte verwiesen.



    Mit Beschluss vom 22.01.2021 hat das Arbeitsgericht Nürnberg der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des Inhalts des Nichtabhilfebeschlusses wird auf die Bl. 342 ff der Akte verwiesen.



    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.



    II.



    1. Die sofortige Beschwerde vom 07.12.2020 ist statthaft, §§ 48 Absatz 1 ArbGG, 17a Absatz 4 Satz 3 GVG. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO.



    2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger war bei Entstehung der klageweise geltend gemachten Ansprüche arbeitnehmerähnliche Person iSd. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG für alle Klageanträge eröffnet ist.



    a) Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. An die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegt und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (vgl. etwa BAG vom 21.12.2010 - 10 AZB 14/10, Rn. 8 juris). Das ist gegeben, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind. Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 17.01.2006 - 9 AZR 61/05, Rn. 14, juris). Mit dem "Maß der Abhängigkeit" ist in diesem Zusammenhang wirtschaftliche Abhängigkeit gemeint. Ein Abstellen auf die persönliche Abhängigkeit wäre nicht nachvollziehbar, weil eine Person, deren persönliche Abhängigkeit das für Arbeitnehmer typische Maß erreicht hat, selbst als Arbeitnehmer einzuordnen wäre (Willemsen/Müntefering NZA 2008, 193, 194 [LAG München 15.03.2007 - 4 Sa 1152/06]; vgl. auch BAG vom 15.04.1993 - 2 AZB 32/92, Rn. 50 juris: Die arbeitnehmerähnliche Person muss wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit in einer ähnlichen Abhängigkeit wie ein Arbeitnehmer stehen und eben wegen dieser Abhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein). An der vergleichbaren Schutzbedürftigkeit fehlt es, wenn der Dienstnehmer Bezüge erzielt, wie sie für Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder typisch sind und im Wesentlichen Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt oder seinerseits wie ein Unternehmer im eigenen Namen Arbeitnehmer beschäftigt. Andererseits spricht es für seine soziale Schutzbedürftigkeit, wenn seine Verdienstmöglichkeiten im Vergleich zu einem Angestellten bei größerem Zeitaufwand und übernommenem wirtschaftlichen Risiko nicht höher sind (vgl. GMP/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 5 Rn. 35 mwN).



    b) Im Hinblick auf die Beschäftigung als Rechtsanwalt hat das Bundesarbeitsgericht (am 15.04.1993 - 2 AZB 32/92) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der aufgrund eines der Vorschrift des § 705 BGB entsprechenden Gesellschaftsvertrages Partner einer Anwaltssozietät ist, die auch den berufsrechtlichen Anforderungen entspricht, keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist, auch wenn er von der Sozietät wirtschaftlich abhängig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Für die Statusbeurteilung ist in diesem Punkt auch die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen. Deshalb ist hier wesentlich, daß der Gesellschaftsvertrag auch den berufsrechtlichen Erfordernissen einer Anwaltssozietät entsprach. Der Vertrag ist, wie auch in dem Gutachten Dr. Z... (S. 13/15) zutreffend ausgeführt ist, in der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit auf Gleichrangigkeit, Gegenseitigkeit und Zusammenarbeit ausgerichtet. Der Kläger blieb freier und unabhängiger Rechtsanwalt. Die gleichberechtigte Mitwirkung an der Personalpolitik hat in diesem Zusammenhang ebenso Gewicht wie die Höhe der ihm monatlich zufließenden Festentnahme, die Verfügungsbefugnis über das Sozietätskonto sowie die von typischen Arbeitnehmerregelungen abweichenden Bestimmungen über Urlaub (Verfall des Urlaubsanspruchs am Jahresende) und Gewinnfortzahlung für drei Monate, mag auch jeder dieser Umstände für sich allein nicht aussagekräftig sein. Ein Rechtsanwalt als Mitglied einer Anwaltssozietät mit solchen Bedingungen entspricht dem Typ nach in seiner wirtschaftlichen Unselbständigkeit nicht einem Arbeitnehmer und ist deshalb nicht wie ein solcher sozial schutzwürdig" (BAG aaO., Rn. 51, juris).



    3. Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen.



    a) Der Kläger war im Jahr 2015 von den Beklagten wirtschaftlich abhängig. Nach seinen nicht in erheblicher Weise bestrittenen Angaben (das pauschale Bestreiten von allem, was nicht ausdrücklich zugstanden ist, ist unbeachtlich, vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 33.A., § 138, Rn. 10a mwN), hat der Kläger im Jahr 2015 von den Beklagten Zahlungen iHv. insgesamt 18.414,96 € erhalten und daneben weitere Einkünfte iHv. insgesamt 7.962,35 € erzielt. Danach stellte die vom Kläger von der Beklagten bezogene Vergütung die deutlich höhere Einkommensquelle (knapp 70 % des Jahreseinkommens) und damit die entscheidende Existenzgrundlage dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nur im Rahmen einer Drei-Tage-Woche als Rechtsanwalt tätig war, er im Übrigen an seiner Doktorarbeit gearbeitet und ggf. die Möglichkeit gehabt hat, an den verbleibenden Tagen einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Zum einen ändert dies an der tatsächlich bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Beklagten nichts (vgl. BAG vom 30.08.2000 - 5 AZB 12/00, Rn. 14, juris). Zum anderen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht zwingend dadurch charakterisiert, dass die Gestaltung des Vertragsverhältnisses den Dienstleistenden derart beansprucht, dass er daneben keine nennenswerte weitere Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. Eine Teilzeittätigkeit, die in ihrer Sozialtypik einem Teilzeitarbeitsverhältnis nahesteht, steht der Annahme einer Arbeitnehmerähnlichkeit daher nicht entgegen (vgl. LAG Köln vom 06.05.2005 - 4 Ta 40/05, Rn. 7, juris; vgl. auch Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 5 Rn.205: Auf Art und Umfang der geleisteten Dienste kommt es nicht an).



    b) Der Kläger war nach der tatsachlichen Durchführung seiner Beschäftigung außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem als Arbeitnehmer angestellten Rechtsanwalt vergleichbar schutzbedürftig, Dies ergibt die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei kann zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Jahr 2015 nahezu ausschließlich eigene Mandate selbstständig betreut hat. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine arbeitnehmerähnliche Person selbständig ist und damit gerade nicht persönlich abhängig und nicht weisungsgebunden.



    aa) Der Kläger war nicht Partner einer Anwaltssozietät, die den berufsrechtlichen Anforderungen des § 59a Abs.1 BRAO entsprochen hat. Die gemeinsame Berufsausübung ist das wesentliche Kriterium einer Anwaltssozietät. Sie dokumentiert sich dadurch, dass die Rechtsanwälte eine gemeinsame Kanzlei unterhalten und nach außen gemeinsam auftreten (einheitlicher Briefkopf, einheitliches Praxisschild, einheitliche Kanzleibezeichnung) sowie die Aufträge gemeinsam entgegennehmen. Dazu gehört auch, dass die Honorare gemeinsam vereinnahmt werden (Weyland/Brüggemann, 10. Aufl. 2020, BRAO § 59a Rn. 13). Diese Voraussetzungen lagen offensichtlich nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger - wie im Fall der bereits zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.1993 (- 2 AZB 32/92) - zur gleichberechtigten Mitwirkung an der Personalpolitik oder zur Verfügung über das Sozietätskonto berechtigt war. Es wird von den Beklagten auch gar nicht behauptet, dass der Kläger Partner ihrer Anwaltssozietät war.



    bb) Für die einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit spricht, dass der Kläger keine eigene Kanzlei hatte, sondern in der Kanzlei der Beklagten unter Verwendung der Kanzleiressourcen der Beklagten gearbeitet hat (vgl. dazu, dass das Fehlen einer eigenen Betriebsorganisation und eigener Betriebsmittel für die vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit spricht, BAG vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18, Rn. 38 mwN juris). Es ist weder ersichtlich, dass der Kläger Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen oder seinerseits wie ein Unternehmer im eigenen Namen Arbeitnehmer beschäftigt hat.



    cc) Ganz wesentlich für die einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit spricht, dass der Kläger nach der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung seine Ansprüche auf Rechtsanwaltsgebühren in voller Höhe an die Beklagten abgetreten und von diesen lediglich einen monatlichen Fixbetrag iHv. 1.534,58 € netto erhalten hat. Er hat seine eigenen Mandate nicht auf eigene Rechnung betreut. Er war in wirtschaftlicher Hinsicht vielmehr einem gegen Festgehalt als Arbeitnehmer beschäftigten Anwalt vergleichbar.



    (a) Das Beschwerdegericht ist nach dem gesamten Akteninhalt überzeugt davon, dass der Kläger von den Beklagten durchweg - wie von ihm behauptet - einen monatlichen Fixbetrag iHv. 1.534,58 € netto erhalten hat und nicht, wie die Beklagten behaupten, den angenommenen Überschuss über die von ihm verbrauchten Kosten der Kanzlei monatlich in Rechnung gestellt oder gar der Beklagten berechnet hat, "... was er gewollt habe". So haben die Beklagten zu 1. und 3. auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 09.01.2019 in Bezug auf eine als Anlage zum Schriftsatz vorgelegte Rechnung des Klägers vom 22.12.2015 erklärt, dass der Kläger im gleichen System und in gleicher Weise abgerechnet habe, wie früher. Aus der vorgelegten Rechnung vom 22.12.2015 ergibt sich, dass der Kläger für seine geleisteten Dienste netto 1.534,58 € nebst 19 % MwSt iHv. 291,57 € in Rechnung gestellt hat, ohne dass dieser Betrag als Überschuss über verbrauchte Kanzleikosten ausgewiesen und berechnet wird (vgl. Bl. 151 d.A.). Ferner hat der Kläger als Anlage K 12 eine Klageerwiderung der Beklagten zu 1. und 3. im Verfahren - 4 O 8601/17 vor dem LG Nürnberg - Fürth vom 21.03.2018 (in dem es um Ansprüche des Klägers aus den Vorjahren geht) vorgelegt, in der auf Seite 4 vorgebracht wird, dass der Kläger den Beklagten durchgängig monatlich 1.826,15 € brutto/1.534,58 € netto in Rechnung gestellt und von ihnen bezahlt bekommen hat (vgl. Bl. 119 d.A.). Schließlich ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Sitzungsprotokoll des OLG Nürnberg vom 14.01.2020 im Berufungsverfahren 14 U 1128/18, dass der Beklagte zu 3. bei der Parteivernehmung erklärt hat, dass er "das Fixum" des Klägers mit diesem nicht ohne Rücksprache mit dem Beklagten zu 2. vereinbart habe und er sich an die Berechnungsgrundlagen des Fixums nicht mehr erinnern könne (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls, Bl. 262 d.A.). Nach alldem bestehen für das Beschwerdegericht keine Zweifel, dass der Kläger von den Beklagten durchgängig einen monatlichen Fixbetrag iHv. 1.534,58 € netto erhalten hat.



    (b) Der Kläger hat mit der Fixvergütung von 1.534,58 € netto auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er nur im Rahmen einer Drei-Tage-Woche tätig war, ersichtlich keine Bezüge erzielt, wie sie für Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder typisch sind. Berücksichtigt man, dass der Kläger seine Versorgungsaufwendungen und die Aufwendungen für die Berufshaftpflichtversicherung zu tragen hatte, stand er im Jahr 2015 wirtschaftlich jedenfalls nicht besser, als ein angestellter Rechtsanwalt, der für eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang einer Drei-Tage-Woche eine Fixvergütung von 1.500,00 € netto monatlich erhält, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis Sozialversicherungsbeiträge abführen muss, während der Kläger sich selbst absichern musste. Berücksichtigt man außerdem, dass der Kläger seine Gebührenansprüche vereinbarungsgemäß vollumfänglich an die Beklagten abgetreten und er daher er Mandate im Ergebnis nicht auf eigene Rechnung bearbeitet hat, dann war er seiner gesamten sozialen Stellung nach vergleichbar mit einem als Arbeitnehmer in Teilzeit angestellten Rechtsanwalt der ein Festgehalt erhält.



    (c) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, dass hinsichtlich der von ihm selbst akquirierten und selbstständig bearbeiten Mandate mit den Beklagten vereinbart worden sei, dass ihm 25 % der dadurch entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gezahlt werden. Denn zum einem bestreiten die Beklagten eine solche Vereinbarung (der Kläger wird daher voraussichtlich auch vor dem Arbeitsgericht nur obsiegen können, wenn ihm der Nachweis einer solchen Vereinbarung gelingt). Zum anderen ist bei der Beurteilung des Status als arbeitnehmerähnliche Person die tatsächliche Vertragsdurchführung zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 11.04.1997 - 5 ARB 33/96, Rn. 15, juris). Tatsächlich hat der Kläger jedoch ausschließlich eine monatliche Fixvergütung von 1.534,58 € netto erhalten.



    (d) Dass das Sozialgericht Nürnberg nach dem Vortrag der Beklagten am 24.02.2021 die sozialrechtliche Statusfeststellungsklage des Klägers abgewiesen hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Entscheidung entfaltet arbeitsrechtlich keine Bindungswirkung. Der Begriff des Arbeitnehmers iSv § 5 ArbGG und der des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses iSv § 7 SGB IV sind nicht deckungsgleich, so dass es auf die sozialrechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses nicht ankommt (vgl. GMP/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 5 Rn. 14 mwN). Hinzukommt, dass der Kläger vorliegend nicht geltend macht, Arbeitnehmer zu sein, sondern arbeitnehmerähnliche Person, die - wie bereits ausgeführt - selbstständig ist.



    III.



    1. Das Landesarbeitsgericht hat gemäß § 78 Satz 3 ArbGG durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde zu entscheiden.



    2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.



    3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde wie folgt festgesetzt: 6.387,18 € für den Klageantrag zu 1., 1.534,58 € für den Klageantrag zu 2. und 1.660,00 € für Klageantrag zu 3 (gem. Ziffer 10.1. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit 25 % der nach dem Klagevorbringen auf Grundlage der Anlage K 1 nach erteilter Auskunft ggf. zu erwartenden Vergütung für 2015).



    4. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 17 a Abs. 4 GVG, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

    Vorschriften§ 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG, §§ 48 Absatz 1 ArbGG, 17a Absatz 4 Satz 3 GVG, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO, § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, § 705 BGB, § 59a Abs.1 BRAO, § 5 ArbGG, § 7 SGB IV, § 78 Satz 3 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO, §§ 17 a Abs. 4 GVG, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG