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  • 21.05.2024 · IWW-Abrufnummer 241599

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 16.02.2024 – 1 Sa 1108/23

    1. Ein Sabbatical, also eine verblockte Teilzeit aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, führt nicht zu einer vergütungspflichtigen Mehrarbeit in der Ansparphase.

    Vielmehr vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Laufzeit des Sabbaticals in Teilzeit arbeitet.

    Während der aktiven Phase wird dabei ein Wert- bzw. Zeitguthaben aufgebaut durch Erhöhung der vereinbarten Teilzeit, während in der passiven Phase eine völlige Freistellung unter Weiterzahlung der vereinbarten (Teilzeit)Vergütung erfolgt.

    2. Urlaubsrechtlich besteht für die Zeit der völligen Freistellung kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Erholungsurlaub.

    Da der gesetzliche Urlaubsanspruch jahresbezogen zu ermitteln ist, ist bei einer geringeren völligen Freistellung als 12 Monate der Urlaubsanspruch für das betreffende Jahr nach der Formel Anzahl der Urlaubstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht: 312 Werktage bzw. 260 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche zu errechnen

    (im Anschluss an BAG 19.03.2019 - 9 AZR 315/17 - sowie BAG 3.12.2019 - 9 AZR 33/19 - und die Rechtsprechung des EuGH 8.11.2012 - C-229/11 - und C-230/11 - sowie zuletzt vom 25.11.2021 - C-233/20 - ).


    Urteil
    in Sachen
    pp.
    hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Kammer,
    auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2024
    durch
    den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
    sowie die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... für Recht erkannt:

    Tenor: I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.09.2023 - 58 Ca 1902/23 - wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um den Umfang von Urlaubstagen für das Jahr 2022.

    Die Klägerin ist beim beklagten Land als Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin erzielt einen monatlichen Bruttoverdienst bei einer Teilzeittätigkeit während des Sabbaticals von durchschnittlich 3642,20 EUR.

    Am 08. November 2019 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, in welchem es unter anderem heißt:

    "§ 1 (1) Frau A nimmt in der Zeit vom 01.11.2019 bis 30.09.2022 am Sabbatical teil. (2) Während der Gesamtdauer des Sabbaticals nach Absatz 1 gilt die Beschäftigte in einem Arbeitszeitumfang von 65,26 v. H. der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten als Teilzeitbeschäftigte im Sinne des § 24 Absatz 2 TV-L. (3) Die Beschäftigte erhält während der Gesamtdauer des Sabbaticals entsprechend dem in Absatz 2 vereinbarten Umfang der Teilzeitbeschäftigung anteiliges Entgelt. § 2 (1) In der Zeit vom 01.11.2019 bis 30.04.2022 (Ansparphase) beträgt der Arbeitsumfang 76,14 v. H. der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten. (2) Die Beschäftigte wird in der Zeit vom 01.05.2022 bis 30.09.2022 von der Arbeit freigestellt (Freistellungsphase). ..."

    Während der Ansparphase arbeitete die Klägerin 30 Stunden wöchentlich an fünf Tagen in der Woche. In der Urlaubsplanung für das Jahr 2022 ist grundsätzlich ein Urlaub von 30 Tagen ausgewiesen.

    Im Laufe des Jahres 2022 erhielt die Klägerin von der Personalstelle die Auskunft, dass ihr Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Freistellungsphase gekürzt werde. Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 16. Dezember 2022 bat die Klägerin das beklagte Land um Bestätigung, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht erfolgen wird. Das beklagte Land wies das Ansinnen der Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 2023 zurück.

    Mit ihrer am 28. Februar 2023 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage beansprucht die Klägerin weitere 14 Urlaubstage für das Jahr 2022.

    Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass die Kürzung ihres Urlaubsanspruchs rechtswidrig sei. Wie explizit in § 2 des Änderungsvertrages geregelt, habe sie in der sogenannten Ansparphase Mehrarbeit geleistet. Bei der Freistellungsphase des Sabbaticals handele es sich auch nicht um unbezahlten Sonderurlaub, sondern um dienstplanmäßige Freizeit, wie es in dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen "Hinweise für Beschäftigte, die unter den TV-L fallen und eine Teilzeitbeschäftigung anstreben" heiße.

    Die Klägerin hat beantragt,

    festzustellen, dass ihr für das Jahr 2022 weitere 14 Urlaubstage zur Verfügung stehen und die erfolgte Kürzung des Urlaubsanspruchs ungerechtfertigt ist.

    Das beklagte Land hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass während der Freistellungsphase keine Urlaubsansprüche entstanden seien, da in diesem Zeitraum keine Arbeitspflicht bestanden habe. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 03. Dezember 2019 (9 AZR 33/19) zum Urlaubsanspruch bei Altersteilzeit im Blockmodell sei auf den hiesigen Fall zu übertragen.

    Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 19. September 2023 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungsklage zulässig sei, da sie im Hinblick auf den Ablauf des Jahres 2022 so zu verstehen sei, dass die Klägerin die Feststellung eines Anspruchs auf Ersatzurlaub begehre. Im Rahmen dieser Auslegung sei die Feststellungsklage zulässig, die Klägerin sei auch nicht gehalten, vorrangig die Leistungsklage auf Urlaubsgewährung zu erheben.

    Die Klage sei aber nicht begründet. Die Klägerin habe keinen offenen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2022. Für den Zeitraum, in dem sie sich in der Freistellungsphase ihres Sabbaticals befunden habe, habe ihr mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zugestanden. Dies folge aus § 26 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 TV-L. Denn bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Arbeitstage in der Woche erhöhe oder vermindere sich der Urlaubsanspruch nach § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L entsprechend. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 TV-L stimme mit der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 BUrlG überein. Für ein vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien fehle es an deutlichen Anhaltspunkten.

    Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - 9 AZR 33/19 - zum Urlaubsanspruch in der Altersteilzeit entschieden habe, stehe einem Arbeitnehmer für den Zeitraum der Freistellungsphase kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu, da für diesen Zeitraum keine Arbeitspflicht bestehe. Nach Meinung des Arbeitsgerichts seien die Grundzüge dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall des Sabbatical-Teilzeitarbeitsverhältnisses anzuwenden. Da die Klägerin während der Freistellungsphase vom 01. Mai 2022 bis zum 30. September 2022 von der Arbeitspflicht befreit gewesen sei, seien bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2022 diese Tage mit "Null"-Minuten aufgrund der Berechnung des BAG in den Entscheidungen vom 19.03.2019 - 9 AZR 406/17 - und vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 - (Anzahl der Urlaubstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht: 312 Werktage bzw. 260 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) in Ansatz zu bringen.

    Etwas Anderes folge nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus Ziffer I 2 des Rundschreibens der Senatsverwaltung für Finanzen, in welchem es heiße, dass bei Teilzeitarbeit mit Blockfreizeiten und bei einem Sabbatical die verminderte Arbeitszeit so zu verteilen sei, dass zunächst mit einem höheren Arbeitszeitvolumen als dem arbeitsvertraglich vereinbarten gearbeitet und dadurch gewonnene Zeitguthaben später durch eine oder mehrere Freistellungsphasen (Freizeitblöcke) wieder ausgeglichen werde. Es gehe um die unterschiedliche Verteilung der verminderten Arbeitszeit.

    Demgemäß bestimme auch Ziffer IV 4 (Erholungsurlaub) des Rundschreibens, dass Teilzeitbeschäftigte denselben Urlaubsanspruch hätten wie Vollbeschäftigte, wenn ihre Arbeitszeit regelmäßig in jeder Woche auf fünf Tage verteilt sei. Wenn dagegen im Zusammenhang mit der Verringerung der Arbeitszeit auch der Arbeitsrhythmus verringert werde, werde der auf diesen Zeitraum entfallende Anteil des Urlaubsanspruchs neu berechnet.

    Es bleibe daher bei der vorliegenden Konstellation der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im gesamten Kalenderjahr bei dem allgemeinen Berechnungsgrundsatz, demzufolge der Urlaubsanspruch zeitabschnittsbezogen anhand der arbeitsvertraglich zu leistenden Arbeit zu berechnen sei. Dies stehe auch im Einklang mit Unionsrecht. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG beruhe auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet habe. Ein Arbeitnehmer könne Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nur für die Zeiträume erwerben, in denen er tatsächlich gearbeitet habe, so dass für Zeiten, in denen er nicht gearbeitet habe, kein auf dieser Vorschrift beruhender Urlaubsanspruch entstehe.

    Es liege auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zu Arbeitnehmern vor, die während eines befristeten Zeitraums kontinuierlich in Teilzeit zur Arbeitsleistung verpflichtet seien. Im Gegenteil würde die Klägerin bessergestellt, wenn sie den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2022 erhielte, obwohl sie fünf Monate keine Arbeit geleistet habe.

    Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.09.2023 (Bl. 89 bis 100 d. A.) verwiesen.

    Gegen dieses ihr am 04.10.2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.10.2023 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 28.11.2023 begründete Berufung der Klägerin. Sie greift das erstinstanzliche Urteil unter Aufnahme ihrer bisherigen Argumente konkret an. In der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2024 wird von ihr nochmals darauf verwiesen, dass es sich nach ihrer Auffassung bei dem Sabbatical um eine Kombination von Mehrarbeit in der Ansparphase und dem Ausgleich in der Freistellungsphase handele. Dafür könne nicht der Urlaub gekürzt werden.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Abänderung des am 19.09.2023 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Berlin zum Aktenzeichen 58 Ca 1902/23 festzustellen, dass der Klägerin für das Jahr 2022 weitere 14 Urlaubstage zur Verfügung stehen und die erfolgte Kürzung des Urlaubsanspruchs ungerechtfertigt sei.

    Das beklagte Land beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint wie das erstinstanzliche Gericht, dass das vorliegende Sabbatical mit dem Blockmodell der Altersteilzeit vergleichbar und dementsprechend zu entscheiden sei.

    Wegen des Vortrags in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 28.11.2023 (Bl. 119 ff. d. A.) und des Beklagten vom 22.12.2023 (Bl. 140 f. d. A.) verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    I.

    Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 ArbGG; 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist nicht begründet. Sowohl im Ergebnis als auch in der überzeugenden Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage bei großzügiger Auslegung des Klageantrages abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Berlin, sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer nur wiederholenden Begründung ab und weist insbesondere im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2024 nur auf Folgendes hin:

    II.

    1.

    Das Arbeitsgericht Berlin hat zu Recht auf die Rechtsprechung des EuGH in der Entscheidung Hein vom 13.12.2018 - C-385/17 - hingewiesen. Die Rechtsprechung dazu stellt jedoch nur ein relatives Ende der ständigen Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr bei Ruhen von Arbeitspflichten im ganzen Jahr bzw. in Teilen davon dar. Bereits in der Entscheidung des EuGH "Heimann und Tolschin" vom 08.11.2012 - C-229/11 - und C-230/11 - EzA EG-Vertrag Richtlinien 2003/88 Nr. 11 erklärte dieser, dass bei der Auswirkung von Kurzarbeit Null auf den Urlaubsanspruch für die Zeiten der Suspendierung der Leistungspflichten der Vertragsparteien der pro-rata-temporis-Grundsatz anzuwenden sei, d. h., dass die Zeiten der Suspendierung der Arbeitspflicht als Zeiten der Nichtarbeit den Anspruch auf Urlaub ratierlich schmälern. Zur Begründung hat der EuGH ausdrücklich auf die Situation bei vorübergehenden Teilzeitbeschäftigungen verwiesen, da die Situation bei Kurzarbeit Null mit der Situation von Teilzeitbeschäftigungen vergleichbar seien (vgl. EuGH, a.a.O., Rz. 32 und 34). Diese Rechtsprechung hat der EuGH seitdem ständig erneuert und wiederholt. Sowohl in der zitierten Sache Hein als auch in der Sache Dicu für den Fall der Elternzeit und deren Auswirkung auf den Urlaub (EuGH 04.10.2018 - C-12/17 - EzA a.a.O. Nr. 25) als auch etwa in den Fällen QH ./. Varhoven und CV ./. Iccrea Banca vom 25.06.2020 - C-762/18 - und C-37/19 - EzA a.a.O. Nr. 30, Rz. 58 hat der EuGH stets entschieden, dass - bis auf die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder des Beschäftigungsverbots für Schwangere - die Ansprüche auf bestehenden Jahresurlaub "grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen seien (EuGH EzA a.a.O., Rz. 58; vgl. auch EuGH vom 25.11.2021 - C-233/20 - EzA a.a.O. Nr. 36, Rz. 28).

    2.

    a)

    Diese europarechtliche Rechtsprechung ist vom BAG zunächst noch nicht nachvollzogen worden. In der Entscheidung vom 06.05.2014 - 9 AZR 678/12 - hat der zuständige 9. Senat des BAG noch angenommen, dass der auf Zeiträume eines unbezahlten Sonderurlaubs entfallende Urlaubsanspruch nach Maßgabe der ausgesetzten Arbeitszeit zu berechnen sei und im Falle eines unterjährigen Wechsels der Arbeitszeitverteilung der kalenderjährig bestimmte Urlaubsanspruch nicht in Zeitabschnitte unterteilt werden könne. Daran hat der 9. Senat in der Entscheidung vom 19.03.2019 - 9 AZR 315/17 - AP Nr. 87 zu § 7 BUrlG ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche sei der Gesamtjahresurlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 BUrlG anhand der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage innerhalb eines repräsentativen Zeitabschnitts verstoße nicht gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften. Die Umrechnung des nach § 3 Abs. 1 BUrlG in Werktagen bemessenen Urlaubs in Arbeitstage sei grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub suspendierten. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs sei bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit "Null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Ein Urlaubsanspruch für die Zeit des Sonderurlaubs bestehe deshalb regelmäßig nicht.

    b)

    Damit hat sich der 9. Senat der EuGH-Rechtsprechung für das deutsche Urlaubsrecht angeschlossen. Dementsprechend hat er in der nachfolgenden Entscheidung vom 03.12.2019 - 9 AZR 33/19 - EzA § 3 BUrlG Nr. 34 dies auf die Altersteilzeit angewandt und entschieden, dass einem Arbeitnehmer für die Freistellungsphase aufgrund der bei Altersteilzeit im Blockmodell allein in der Arbeitsphase bestehenden Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe. Der gesetzliche Urlaubsanspruch sei für den Zeitraum der Altersteilzeit nach § 3 Abs. 1 BUrlG jahresbezogen zu ermitteln. Abzustellen sei grundsätzlich auf die für das gesamte Urlaubsjahr arbeitsvertraglich vorgesehene Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzuführen, würden die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit treffen. Diese verpflichtet den Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung und entbinde ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht. Vollziehe sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, müsse der gesetzliche Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden.

    c)

    Dementsprechend sind diese Grundsätze auch auf das vorliegende Sabbatical zu übertragen, wie dies das Arbeitsgericht Berlin zutreffend getan hat. Auch danach ist der gesetzliche wie der tarifliche Urlaubsanspruch für den Zeitraum des Sabbaticals jahresbezogen zu ermitteln. Abzustellen ist grundsätzlich auf die für das gesamte Urlaubsjahr arbeitsvertraglich vorgesehene Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis als Sabbatical im Blockmodell für eine befristete Zeit fortzuführen - nämlich nach dem Änderungsvertrag Bl. 6 bis 7 d. A. - treffen die Arbeitsvertragsparteien eine Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum des Sabbaticals. Diese verpflichtet den Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung und entbindet ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freizeitphase im Verlauf des Urlaubsjahres, muss der gesetzliche Urlaubsanspruch dann nach Zeitabschnitten berechnet werden (so ausdrücklich für das Sabbatical auch Bayreuther, NZA 2019, 945, 949 m.w.N. in Fußnoten 36 bis 38; Ley, BB 2019, 2496 am Ende).

    3.

    Es ist daher nicht richtig, wenn die Klägerin erneut meint, dass ihre Leistung in der Ansparphase eine Mehrarbeit im Sinne von § 7 Abs. 6 TV-L darstelle. Die Parteien haben im Änderungsvertrag vereinbart, dass die Klägerin während der Gesamtdauer des Sabbaticals in dem reduzierten Arbeitsumfang als Teilzeitbeschäftigte im Sinne von § 24 Abs. 2 TV-L arbeitet. Es geht um den Aufbau eines Wertguthabens bzw. die Erarbeitung eines Zeitguthabens, welches es der Klägerin ermöglicht, die spätere Freistellung beanspruchen zu können (auch so wieder völlig zutreffend das Arbeitsgericht Berlin auf Seite 9 des Urteils, Bl. 97 d. A.).

    III.

    Die Berufung der Klägerin war daher gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

    IV.

    Die Revision war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zuzulassen. Das vorliegende Urteil stellt keine neuen Obersätze auf, sondern subsumiert den vorliegenden Fall unter die bisherigen Obersätze sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des EuGH, die sich seit 2019 im Gleichklang befinden.

    Verkündet am 16. Februar 2024

    Vorschriften§ 26 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 TV-L, § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L, § 3 Abs. 1 BUrlG, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, Richtlinien 2003/88, § 7 Abs. 6 TV-L, § 24 Abs. 2 TV-L, § 97 Abs. 1 ZPO