Der 10. Senat möchte die Auffassung vertreten, dass der ArbN im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Weisung des ArbG auch dann nicht befolgen muss, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des 5. Senats (BAG 22.2.12, 5 AZR 249/11) ab. Der 10. Senat fragt deshalb nach § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG an, ob der 5. Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen ...
Stress gilt als chic, wer viel arbeitet gilt als ein wichtiger Leistungsträger und wird deshalb bei Familie und Freunden höher angesehen. Wer trotzdem Urlaub macht, hat wenigstens vorher mit Buchungen und Vorarbeiten ...
„Die Nachrichten vom Arbeitsmarkt sind positiv: Die Zahl der arbeitslosen Menschen hat im Juli aus jahreszeitlichen Gründen zwar zugenommen, saisonbereinigt gab es aber einen Rückgang. Die Beschäftigung ist erneut ...
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