Schließt der ArbN nach Kündigung durch den Insolvenzverwalter mit der Dreimonatsfrist nach § 113 S. 2 InsO einen Beendigungsvergleich, der das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt beendet, ist dieser Prozessvergleich materiell-rechtlich ein Aufhebungsvertrag. Hierdurch wird die
ursprüngliche Kündigung des Insolvenzverwalters gegenstandslos und ein Anspruch auf Schadenersatz des ArbN nach § 113 S. 3 InsO entfällt (BAG 19.11.15, 6 AZR 558/14, Abruf-Nr. 183186 ).
Geht der ArbG selbst von einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis in einem Mitarbeiterraum aus, muss er die notwendigen Vorkehrungen treffen und entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen (LAG Düsseldorf 23.2.
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Vertragsrecht, zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und zur PKH.
Der Anspruch auf Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 Abs. 1 BGB setzt ein erfüllbares, das heißt tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Dem genügt ein rückwirkend ...
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürfen jetzt in Ausnahmefällen bis zu drei Tage rückdatiert werden. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17.12.15 beschlossen. Die entsprechende Änderung der ...
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Bei der Frage einer Altersdiskriminierung kommt es entscheidend darauf an, wer zur maßgeblichen Vergleichsgruppe gehört. Das folgt aus einer aktuellen Entscheidung des BAG.