Die Regel in § 41 S. 3 SGB VI, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch ...
Der Unterhalt an im Ausland lebende Kinder der PKH beantragenden Partei berechnet sich nach den Lebensumständen des Kindes am Aufenthaltsort. Für den angemessenen Kindesunterhalt ist als Grundlage auf die ...
Heftige Schneefälle im Winterurlaub, die eine Rückfahrt unmöglich
machen oder verschneite (und damit verspätete) Fahrten zur Arbeit am morgen sorgen für Beeinträchtigungen beim ArbN. Doch wie sieht es mit der ...
„Der Arbeitsmarkt hat sich weiter sehr gut entwickelt, obwohl der wirtschaftliche Aufwärtstrend etwas an Schwung verloren hat. Die Zahl der arbeitslosen Menschen ist weiterhin rückläufig, die ...
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Ein Anspruch auf Unterlassung und Widerruf einer Äußerung besteht nur, wenn es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Hat der ArbG das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, weil er vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausging, kann der ArbN nicht die Unterlassung bzw. den Widerruf der bloßen Äußerung des ArbG „Wir mussten das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund per sofort beenden.“ verlangen.