„Mit der einsetzenden Frühjahrsbelebung sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung im März weiter zurückgegangen. Obwohl der konjunkturelle Rückenwind nachgelassen hat, entwickelt sich der Arbeitsmarkt alles in allem weiter günstig.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.
Telearbeit/Homeoffice funktioniert, das hat bereits die Vergangenheit
gezeigt. Doch was muss der ArbG beachten, wenn er für die Zukunft den Homeoffice-Bereich seiner ArbN datenschutzkonform einrichten will? ...
Ein ArbN kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird, auch dann nicht widerrufen, wenn er in seiner Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann aber unwirksam sein, falls er unter ...
Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 1, § 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit. Er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzt werden. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.
„Die Arbeitslosigkeit ist zurückgegangen, die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bleibt auf Wachstumskurs, und die Nachfrage der Betriebe nach neuen Mitarbeitern auf einem sehr hohen Niveau.
Um die Probezeit ranken sich einige Mythen, die oft einen Kern arbeitsrechtlicher Wahrheit in sich bergen. Was Sie zur Probezeit und den mit ihr verbundenen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis wissen müssen, ...
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Früher ein Begriff, der einem häufiger begegnete: Die Telearbeit. Heute geläufiger unter „Homeoffice“, schließlich benötigt man nur einen PC und einen Internetanschluss. Kein Wunder also, dass Homeoffice im Trend liegt. Doch was genau ist Telearbeit/Homeoffice und ist Telearbeit mit dem
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