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  • 11.01.2013 · IWW-Abrufnummer 169872

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 12.06.2012 – 7 TaBV 151/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In Sachen pp hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 7. Kammer, auf die Anhörung vom 12. Juni 2012 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht R. als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter A. und Sch. beschlossen: Tenor: I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. November 2011 - 58 BV 6732/11 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: 1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gewerkschaft ver.di für den Betrieb der Antragstellerin (im Folgenden Arbeitgeberin) die tarifzuständige Gewerkschaft und Tarifvertragspartei ist. Die Arbeitgeberin, eine 100%ige Tochter der Klinikum St. G. gGmbH in L., ist ein Dienstleistungsunternehmen, das mit ca. 232 Arbeitnehmern Dienstleistungen im Bereich der Speiseversorgung, Versorgung mit Wirtschaftsbedarf, Wäscheversorgung und Logistikleistungen verschiedenster Art u.a. für das Klinikum St. G. erbringt. Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband des Hotel- und Gaststättengewerbes S. e. V. (der Beteiligten zu 3.) und wendet die dort mit der Gewerkschaft NGG, der Beteiligten zu 4., abgeschlossenen Verträge an. Die Klinikum St. G. gGmbH wurde auf der Grundlage eines Stadtratsbeschlusses vom 20.10.2005 von der Stadt L. am 5.4.2006 durch Aufteilung des Eigenbetriebs Klinikum St. G. in einen Eigenbetrieb der Stadt L. und eine gGmbH, deren Anteile ebenfalls von der Stadt L. gehalten werden, gegründet. Der Stadtratsbeschluss vom 20.10.2005 sah zugleich die Gründung der Arbeitgeberin vor, die durch die Klinikum St. G. gGmbH am 23.06.2006 erfolgte. Nach dem Gesellschaftsvertrag, für dessen Einzelheiten auf Bl. 53 ff. d.A. Bezug genommen wird, soll sie ihre Dienstleistungen im Bereich der Wirtschafts- und Versorgungsleistungen nicht ausschließlich für Einrichtungen der Klinikum St. G. gGmbH oder von mit dieser Gesellschaft verbundenen Unternehmen erbringen. Nach Gründung der Arbeitgeberin übernahm die sie vom Klinikum St. G. den innerbetrieblichen Krankentransport und den Fuhrpark. Sie schloss mit der Klinikum St.G. gGmbH sowie dem Eigenbetrieb Städtisches Klinikum "St. G." Dienstleistungsverträge zur Erbringung von Logistikleistungen und über die Speiseversorgung (Bl. 299 - 302 d.A.; Bl. 306 - 308 d.A, Bl. 303 - 305 d.A.; Bl. 309 - 311 d.A.). Außerdem traf sie mit dem bis zur Gründung für die Speiseversorgung zuständigen externen Anbieter, der C. Service GmbH&Co.KG, eine "Vereinbarung betreffend Drittgeschäft" (Bl. 312 ff. d.A.), mit der deren vertragliche Verpflichtungen zur Speiseversorgung gegenüber bestimmten Kunden sichergestellt werden sollte. Weitere Vertragspartner der Arbeitgeberin sind die S. M. GmbH, deren Anteile zu 75% von der A. Landesverband S. e.V und zu 25% vom Fachkrankenhaus H. GmbH W. gehalten werden, die Kindertagesstätte auf dem Klinikgelände, der Maßregelvollzug L. und das KFH Kuratorium für die Dialyse- und Nierentransplantation e. V. Außerdem betreibt die Arbeitgeberin einen Veranstaltungsservice bei Empfängen von Ärzten, Veranstaltungen von Fremdfirmen und Bildungsveranstaltungen der Bildungszentrum St. G. GmbH, bewirtschaftet das St. G. Restaurant und das Restaurant H. und betreibt eine Verkaufsstelle auf dem Klinikgelände der Klinikum St. G. GmbH. Für die Leistungen im Einzelnen wird auf die Antragschrift Bl. 3 - 5 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.09.2010 forderte ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - die Arbeitgeberin zur Aufnahme von Tarifverhandlungen auf, was diese mit der Begründung ablehnte, es fehle an einer Tarifzuständigkeit von ver.di. Bereits 2003 hatten die Gewerkschaften ver.di, IG Bau und NGG eine Vereinbarung über die Organisations- und Tarifzuständigkeit für ausgegliederte Dienstleistungs- und Serviceeinrichtungen von Krankenhäusern, Kliniken, Reha-Einrichtungen und Altenheimen geschlossen, wonach die Zuständigkeit von ver.di für solche Einheiten erhalten bleiben solle, deren Betriebszweck tatsächlich ganz oder überwiegend darauf gerichtet ist, den ausgründenden Betrieb, das ausgründende Unternehmen oder den ausgründenden Konzern (wenn dieser mit seinen Betrieben unter die Organisationszuständigkeit der ver.di fällt) bei der Verwirklichung seiner Zielsetzung zu unterstützen (Bl. 326 d.A). Nach Einleitung eines Schiedsverfahrens vor dem DGB-Vermittlungsausschuss trafen die Gewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft NGG mit Datum vom 11.08.2011 vor dem DGB-Vermittlungsausschuss eine Vereinbarung, wonach ver.di die bei der Arbeitgeberin organisations- und tarifzuständige Gewerkschaft sei. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 200 und 201 d. A. Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hält diese Vereinbarung für unzutreffend, weil sie nicht der Satzungslage der beiden Gewerkschaften entspreche. Sie selbst sei ein Mischbetrieb mit dem Schwerpunkt der Speiseversorgung, einem Bereich, indem sie 125,3 Vollzeitkräfte beschäftige. Die vertraglichen Beziehungen zu Unternehmen, die nicht zu der St. G. Unternehmensgruppe gehören würden, würden einen wesentlichen Inhalt ihrer wirtschaftlichen Betätigung darstellen, wie sich auch aus der Zahl der Essensportionen ergeben würde. Im Zeitraum Januar bis Juli 2011 seien für Einrichtungen der St. G. Unternehmensgruppe zwischen 33.500 und 37.300 Essensportionen für Unternehmen außerhalb der St. G. Unternehmensgruppe und sonstigen Dritten hingegen 32.500 bis 37.500 Portionen gefertigt worden, Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10. November 2011, den Antrag der Arbeitgeberin, festzustellen, dass ver.di für den Abschluss von Tarifverträgen mit der St. G. W.- und L.gesellschaft mbH nicht tarifzuständig sei, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zuständigkeit von ver.di ergebe sich aus der Vereinbarung im Schlichtungsverfahren, die sich noch im Rahmen der Satzung halte. Die von der Arbeitgeberin angebotenen Dienstleistungen würden vorrangig für Einrichtungen aus dem Bereich der Gesundheits- und Sozialdienste nach Ziffer 1.4 des Anhangs 1 der Satzung von ver.di erbracht. Gegen diesen der Arbeitgeberin am 22. Dezember 2011 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 19. Januar 2012 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 16. Februar 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Arbeitgeberin behauptet unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens auch in der Beschwerdeinstanz, der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege im Bereich der Speiseversorgung und sei dort gerade nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen für das St. G. Krankenhaus ausgerichtet. Die satzungsmäßige Zuständigkeit von ver.di sei unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten aus deren Satzung abzuleiten. Vielmehr sei ausschließlich NGG für den Abschluss von Tarifverträgen zuständig. Insofern gehe der Schlichtungsspruch über die satzungsmäßige Zuständigkeit hinaus und sei nicht verbindlich. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.11.2011, Aktenzeichen 58 BV 6732/11, abzuändern und festzustellen, dass ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - für den Abschluss von Tarifverträgen mit der St. G. Wirtschafts- und Logistikgesellschaft mbH nicht tarifzuständig ist. Ver.di und die Gewerkschaft N.-G.-G. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Ver.di und die Gewerkschaft NGG verteidigen den arbeitsgerichtlichen Beschluss und bestreiten den Vortrag der Arbeitgeberin dahingehend, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit außerhalb der Unterstützungsfunktionen für das St. G. Krankenhaus liege. Sie verweisen dazu auf die von der Arbeitgeberin veröffentlichten Bilanzen, die in den Jahresabschlüssen genannten Beschäftigtenzahlen einschließlich der verwendeten Personalgruppe "Funktionsdiensten" sowie "Wirtschafts- und Versorgungsdienste" und halten den Vortrag der Arbeitgeberin zum sogenannten "Drittgeschäft" nicht für nachvollziehbar. Bei den von der Arbeitgeberin als "externe Unternehmen" bezeichneten Unternehmen handele es sich im Wesentlichen um Unternehmen, die ihrerseits zum Klinikum St. G. gGmbH gehören würden. So sei die Kindertagesstätte der Betriebskindergarten der Muttergesellschaft der Antragstellerin, die auch Trägerin der Kindertagesstätte sei. Der Vertrag mit der CWCS sei ohnehin zum 31.07.2012 gekündigt worden. Das Unternehmen der Arbeitgeberin sei ein dem Klinikkonzern St. G. auch wirtschaftlich zugeordneter Dienstleistungsbetrieb. Die Vereinbarung vor dem Schlichtungsausschuss halte sich im Rahmen der Satzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in den mündlichen Verhandlungsterminen Bezug genommen. 2. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründete Beschwerde der Arbeitgeberin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag auf Feststellung, dass ver.di nicht zuständig ist, zurückgewiesen. 2.1 Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Die Arbeitgeberin begehrt im vorliegenden Fall eine Entscheidung nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 ArbGG über die Tarifzuständigkeit von ver.di. Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ArbGG. Zwar sind in dieser Vorschrift einzelne Arbeitgeber nicht ausdrücklich aufgeführt. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung ist aber - über dem Gesetzeswortlaut hinaus - auch ein einzelner Arbeitgeber antragsbefugt, wenn über die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft zum Abschluss von Tarifverträgen mit diesem Arbeitgeber gestritten wird (BAG vom 27.09.2005 - 1 ABR 41/04 - AP Nr. 18 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit). An dem Verfahren waren nach § 97 Abs. 2, § 83 Abs. 3 ArbGG die antragstellende Arbeitgeberin sowie ver.di, deren Tarifzuständigkeit den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, zu beteiligen. Darüber hinaus war auch die Gewerkschaft NGG zu beteiligen, da deren Tarifzuständigkeit unmittelbar von dem Verfahren betroffen ist. Denn erweist sich - wie von der Arbeitgeberin geltend gemacht - die Tarifzuständigkeit von ver.di nicht als gegeben, ist zugleich die Einigung zwischen den beiden Gewerkschaften über die Tarifzuständigkeit für die Arbeitgeberin hinfällig, mit der Folge, dass die Gewerkschaft NGG für den Abschluss von Tarifverträgen für die Arbeitgeberin zuständig sein könnte und ihre Tarifverträge wieder angewendet werden könnten. Weiterhin zu beteiligen war auch der DEHOGA S. e. V. als zuständiger Arbeitgeberverband, da mit der Entscheidung über die Tarifzuständigkeit von ver.di zugleich auch über die Anwendbarkeit der von ihm abgeschlossenen Tarifverträge mit der Gewerkschaft NGG auf den Betrieb der Beklagten entschieden wird. Der Arbeitgeberin steht auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Ver.di hat die Arbeitgeberin zum Abschluss von Tarifverträgen aufgefordert und nimmt damit für sich Befugnisse in Anspruch, für die es ihrer Tarifzuständigkeit bedarf (vgl. BAG 1 ABR 24/06 - BAGE 121, 362-368). 2.2 Der Antrag der Arbeitgeberin ist indes unbegründet. Die Tarifzuständigkeit von ver.di ergibt sich aus der Einigung zwischen ver.di und der Gewerkschaft NGG vom 11. August 2011 in dem gemäß der DGB-Satzung (§ 16) durchgeführten Schiedsverfahren. Mit dieser Einigung ist die Satzung von ver.di in zulässiger Weise interpretiert worden. 2.2.1 Die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft ist die Fähigkeit eines an sich tariffähigen Verbandes, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem in der Satzung des Verbandes festgelegten Organisationsbereich (vgl. BAG v. 27.09.2005 - 1 ABR 41/04 - BAGE 116, 45 - 66). Die Ausgestaltung seines Organisationsbereichs steht grundsätzlich jedem Verband frei. Eine Gewerkschaft kann daher für sich entscheiden, für welche Arbeitnehmer und in welchen Wirtschaftsbereichen sie tätig werden will. Sie kann ihren Organisationsbereich betriebsbezogen, unternehmensbezogen oder nach sonstigen Kriterien abgrenzen (BAG v. 25.09.1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166). Für die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft ist ihre Satzung entscheidend. Bei deren Auslegung ist auf den objektivierten Willen des Satzungsgebers abzustellen. Maßgeblich sind insbesondere der Wortlaut, der Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der Satzung (BAG v. 14.12.1999 - 1 ABR 74/98 - BAGE 93, 83). Zu dem Gesamtzusammenhang gehören satzungsmäßige Verpflichtungen, welche die Gewerkschaft gegenüber Dritten eingegangen ist. Hat sich eine DGB-Gewerkschaft zur Einhaltung der DGB-Satzung verpflichtet, wird daher in Zweifelsfällen diejenige Auslegung der Gewerkschaftssatzung vorzuziehen sein, die nicht gegen die Satzung des DGB verstößt (BAG v. 27.09.2005 - 1 ABR 41/04 - aaO.). Auch der in der Satzung des DGB enthaltene Grundsatz "ein Betrieb - eine Gewerkschaft" kann daher als ein Kriterium der Organisationsabgrenzung berücksichtigt werden. Er schließt indes nicht grundsätzlich eine Doppelzuständigkeit von zwei DGB-Gewerkschaften aus. Vielmehr setzt das Schiedsgerichtsverfahren nach § 16 der DGB-Satzung eine zu beseitigende Doppelzuständigkeit gerade voraus, dient es doch dazu, nach Möglichkeit die Doppelzuständigkeit zwischen konkurrierenden Gewerkschaften zu beseitigen (BAG v. 27.09.2005 - 1 ABR 41/04 - aaO.). 2.2.2 Ver.di und die von der Arbeitgeberin als tarifzuständig angesehene Gewerkschaft NGG sind Mitglieder im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB); beide erkennen die Satzung des DGB an und wollen dessen Beschlüsse einhalten. Gemäß § 16 der Satzung des DGB werden Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den im DGB vereinten Gewerkschaften in einem Vermittlungs- und Schiedsverfahren entschieden, das zunächst ein Vermittlungsverfahren und erst bei dessen Erfolglosigkeit einen Schiedsspruch vorsieht (Richtlinien über die Durchführung des Vermittlungs- und Schiedsverfahrens gemäß § 16 der DGB Satzung). Dieses Verfahren hat auf Antrag von ver.di stattgefunden und ist durch eine Einigung zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Gewerkschaft NGG abgeschlossen worden, wonach sich beide Gewerkschaften darüber einig sind, dass die Gewerkschaft ver.di für den Betrieb der Arbeitgeberin organisations- und tarifzuständig ist. Dieser Einigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG vom 14.12.1999 - 1 ABR 74/98 - AP Nr. 14 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) die gleiche Bindungswirkung wie einem Schiedsspruch zu. Ein solcher Schiedsspruch klärt die Frage der Tarifzuständigkeit der DGB Gewerkschaften auch für den tariflichen Gegenspieler (vgl. BAG vom 25.09.1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166). Dies bedeutet zugleich, dass auch die Einigung der Gewerkschaften im Vermittlungsverfahren über die zuständige Gewerkschaft jedenfalls insoweit gegenüber der Arbeitgeberin bindende Wirkung hat, als sich die Einigung in den Grenzen der streitigen Satzungsbestimmungen hält. In der Schieds- bzw. Vermittlungsstelle kann die satzungsmäßige Zuständigkeit einer Gewerkschaft nicht im Sinne einer echten Zuständigkeitserweiterung ergänzt werden. Die im Rahmen des Schieds-/Vermittlungsverfahrens gefundene Lösung muss sich noch im Bereich einer möglichen Satzungsauslegung halten (BAG v. 27.09.2005 - 1 ABR 41/04 - aaO.). Dabei ist der Schiedsstelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Soweit das Ergebnis vertretbar ist, handelt es sich um eine interpretatorische Klarstellung, die ihre Satzungsgrundlage wahrt. Dies entspricht der streitschlichtenden Funktion des Schiedsverfahrens, nämlich eine abschließende Klärung der Organisationsbereiche in autonomer gewerkschaftlicher Entscheidung zu erreichen (vgl. BAG vom 25.09.1996 - 1 ABR 4/96 - aaO.). Dies entspricht der Streit schlichtenden Funktion des Schiedsverfahrens, eine abschließende Klärung der Organisationsbereiche in autonomer gewerkschaftlicher Entscheidung zu erreichen. 2.2.3 Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist letzteres der Fall. Die Einigung zwischen der Gewerkschaft ver.di und NGG hält sich in den Grenzen der Satzungsbestimmungen. 2.2.3.1 Die maßgeblichen Satzungsbestimmungen von ver.di lauten wie folgt: § 4 Organisationsbereich 1. Der Organisationsbereich von ver.di umfasst Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 abschließend aufgeführten Bereiche...". Der Organisationsbereich schließt Nebenbetriebe sowie rechtlich ausgegliederte und selbständige - jedoch wirtschaftlich zugeordnete - Dienstleistungsbetriebe ein... Anhang 1 1.4 Öffentliche Dienste, Transport, und Verkehr Dienstleistungen für die Allgemeinheit in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form, insbesondere öffentliche Dienste, der Transport und Verkehr, die Ver- und Entsorgungswirtschaft einschließlich der leitungsgebundenen Energieversorgung, der Gesundheits- und Sozialdienste, Einrichtungen der Infrastrukturen und der Forschung und Entwicklung, Umweltschutzdienste, sowie bestimmte private Dienstleistungen. Hierzu gehören insbesondere: ... - Verwaltungen, Betriebe und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens einschließlich der hygienischen Institute - ... - Verwaltung und Betriebe des Speditions-, Transports-, Handels- und Lagereigewerbes sowie der Märkte des Tankstellen und Garagengewerbes. Die maßgeblichen Satzungsbestimmungen der Gewerkschaft NGG lauten wie folgt: § 2 Organisationsbereich Der Organisationsbereich umfasst alle Arbeitnehmer/innen a) in Unternehmen und Betrieben, die Nahrungs- und Genussmittel herstellen, verarbeiten, bearbeiten abpacken oder abfüllen... 10. Hotels, Restaurants, Cafés, Gaststätten, Catering: ... Beherbergungs- und Küchenbetriebe jeder Art, Kantinen, Kasinos, Werksküchenbetriebe... 2.2.3.2 Nach diesen Satzungsbestimmungen wäre die Gewerkschaft NGG für den Betrieb der Arbeitgeber zumindest auch zuständig, sofern die Speisezubereitung - was von der Arbeitgeberin behauptet wird - den überwiegenden Unternehmenszweck der Arbeitgeberin ausmacht, diese dem Unternehmen das Gepräge gibt. Allein der Umstand aber, dass in einem solchen Fall auch die Gewerkschaft NGG zuständig wäre, hindert nach den obigen Ausführungen nicht schon die Annahme einer satzungsmäßigen Tarifzuständigkeit von ver.di. Der Lösung eines solchen Zuständigkeitskonflikts dient gerade das Vermittlungs- und Schiedsverfahren des DGB zur Verwirklichung des Grundsatzes "Ein Betrieb - eine Gewerkschaft". Die beteiligten Gewerkschaften haben bei ihrer Vereinbarung über die Zuständigkeit darauf abgestellt, dass die Arbeitgeberin - jedenfalls aus ihrer Sicht - zum Zeitpunkt der Vereinbarung überwiegend für Eigenbetriebe der St. G. Unternehmensgruppe L. tätig ist. Dies ergibt sich aus der unter 1. enthaltenen Regelung, wonach bei einer Veränderung dieser tatsächlichen Umstände erneut ein Einvernehmen über die Zuständigkeit zwischen ver.di und NGG herbeizuführen ist bzw. ggf. das Vermittlungsverfahren stattzufinden hat. Die Anknüpfung der Zuständigkeitsregelung an einen solchen Unternehmenszweck hält sich im Rahmen einer möglichen Satzungsauslegung. Der Organisationsbereich von ver.di ist weit gefasst und gleichermaßen arbeitgeber- als auch betriebsbezogen (BAG v. 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 -). Nach Nr. 1.4 Anhang 1 iVm § 4 ist ver.di im Bereich des Öffentlichen Dienstes zuständig für Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, die Dienste für die Allgemeinheit, insbesondere für das öffentliche und private Gesundheitswesen leisten (vgl. Urteil des DGB-Schiedsgerichts vom 05.07.2010 in Kopie Bl. 374 ff. d. A.). Sie entspricht zudem der Vereinbarung, die die Gewerkschaften ver.di, IG Bau und NGG mit Datum vom 15. August 2003 zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten bei Ausgliederungen oder Änderungen der Unternehmensorganisation getroffen haben. Danach verbleibt es bei ausgegliederten oder verselbstständigten Betrieben, Betriebsteilen oder Betriebsabteilungen, deren Betriebszweck tatsächlich ganz oder überwiegend darauf gerichtet ist, das ausgründende Unternehmen bei der Verwirklichung seiner Zielsetzung zu unterstützen, bei der Organisations- und Tarifzuständigkeit von ver.di (4 a) der Vereinbarung, Bl. 326), während die Zuständigkeit der anderen Gewerkschaften begründet wird, sofern sich diese ausgegliederten und verselbständigten Betriebe, Betriebsteile oder Betriebsabteilungen tatsächlich ganz oder überwiegend auf dem allgemeinen Markt bestätigen, so dass ihr Betriebszweck nicht mehr überwiegend auf eine Unterstützungsfunktion des ausgründenden Unternehmens gerichtet ist (4 b) der Vereinbarung). 2.2.3.3 Die Schlichtungsvereinbarung hält sich auch bei der Bewertung der ihr zugrunde liegenden Tatsachen innerhalb des den Beteiligten zuzubilligenden Beurteilungsspielraums. Sowohl zum Zeitpunkt der Vereinbarung im Schlichtungsverfahren als auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung war davon auszugehen, dass es sich bei der Arbeitgeberin um ein ausgegliedertes Unternehmen handelt, das (noch) überwiegend Dienstleistungen für die Allgemeinheit im Bereich der Gesundheits- und Sozialdienste im Sinne der Satzung von ver.di erbringt. Bei dem Klinikum St. G. einschließlich der mit ihm verbundenen Unternehmen handelt es sich zweifelsfrei um Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialdienste, für die die Tarifzuständigkeit von ver.di grundsätzlich gegeben ist. Dazu zählen zum einen jedenfalls als Teil der Unternehmensgruppe St. G. das Klinikum St. G. gGmbH, der Eigenbetrieb Städtisches Klinikum St. G. und das Fachkrankenhaus H., die alle Teil der Unternehmensgruppe St. G. sind. Die Arbeitgeberin ist ein aus diesem Unternehmen rechtlich ausgegliederter und selbständiger - jedoch wirtschaftlich zugeordneter - Dienstleistungsbetrieb im Sinne von § 4 Nr. 1, 1.4 Anhang 1 der Satzung. Sie ist eine 100%ige Tochter der St.G. gGmbH. Beide wurden auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 20.10.2005 gegründet. Nach dem Gesellschaftsvertrag (Präambel) dient ihre Gründung einer fachlich und qualitativ hochwertigen Versorgung der der St. G. Unternehmensgruppe zugehörigen Unternehmen, insbesondere der Klinikum St. G. gGmbH. Für diese soll sie - wenn auch nicht ausschließlich - tätig werden. Allein die Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag führt - ohne entsprechende Aufträge - jedoch nicht schon zu einem entsprechenden Auftreten auf dem freien Markt. Vielmehr war hier - wie in der Vereinbarung zwischen den Gewerkschaften aus 2003 geregelt und auch in § 16 der DGB-Satzung als Abgrenzungsmerkmal enthalten, auf den tatsächlichen Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Solange aber die Dienstleistungen für das Klinikum St.G. und den mit ihm verbundenen Unternehmen tatsächlich überwiegen, ist das "Eigengeschäft" der wirtschaftlich maßgebliche Unternehmenszweck der Arbeitgeberin. Zur Erfüllung dieses Unternehmenszwecks wurden ihr bei ihrer Gründung der innerbetriebliche Krankentransport und der Fuhrpark vom Klinikum übertragen. Darüber hinaus erhielt sie aber auch vom Klinikum St. G. die bis dahin mit einem externen Dienstleister abgeschlossenen Speiseversorgungsverträge sowie die Nutzungsmöglichkeiten für die auf dem Krankenhausgelände vorhandene Küche, die bis dahin von dem externen Dienstleister genutzt worden war. Auf der Grundlage dieser Verträge erbringt die Arbeitgeberin nun auch für das Klinikum und den mit ihm verbundenen Unternehmen des Gesundheits- und Sozialwesens Dienstleistungen aller Art und gewährleistet von der dort bestehenden Küche aus die Speiseversorgung der Mitarbeiter und Patienten des Klinikums und der mit ihm verbundenen Unternehmen einschließlich der auf dem Klinikgelände befindlichen Kita.. Die Arbeitgeberin wurde für die St.G. Unternehmensgruppe sowohl zum Zeitpunkt der Vereinbarung im Schlichtungsverfahren als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung überwiegend tätig. Auch wenn die Arbeitgeberin - nach ihrem Vortrag - im Bereich der Speiseversorgung etwa die Hälfte der Mahlzeiten für Drittunternehmen herstellt, entfällt die andere Hälfte auf das St.G. Krankenhaus und dem mit ihm verbundenen Unternehmen. Diesen Tätigkeiten hinzuzurechnen waren aber die sonstigen Tätigkeiten, die die Arbeitgeberin für diese Unternehmen erbringt, wie die Logistikleistungen gemäß der Dienstleistungsverträge "Logistikleistungen", zum einen abgeschlossen mit der Klinikum St.G. gGmbH (Bl. 64 ff.d.A.), zum anderen mit dem Städtischen Krankenhaus St.G. (Bl. 78 ff. d.A.). In diesen Verträgen hat die Arbeitgeberin zahlreiche nichtmedizinische, aber für den Krankenhausbetrieb notwendige Dienstleistungen übernommen. Damit machen die Tätigkeiten für das St. G. Krankenhaus jedenfalls den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Betätigung der Arbeitgeberin aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bilanzen. Hinzukam, dass die Speiseversorgung an die von der Arbeitgeberin als "Fremdunternehmen" bezeichnete Auftraggeber zum Teil ebenfalls mit dem Klinikum verbunden sind (S. Mitteldeutschland: 25 % Fachkrankenhaus H.; Restaurants im St. G. und H., Verkaufsstelle Klinikgelände St. G.), zum anderen der Vertrag über Drittleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gründung der Arbeitgeberin und der ihr übertragenen Speiseversorgungs- und Nutzungsverträge für die Küche stand. An der Übernahme der Speiseversorgung von der C. war das Klinikum St. G. als Vertragspartner und Auftraggeber, der die Produktionsräume etc. zur Verfügung stellt zwangsläufig beteiligt. Insofern musste diesem Vertrag mit einem Drittunternehmen für die Bewertung des Auftritts der Arbeitgeberin auf dem freien Markt keine so maßgebliche Bedeutung eingeräumt werden. 2.2.3.4 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände durften die beiden an der Schlichtungsvereinbarung beteiligten Gewerkschaften im Rahmen des nach der DGB-Satzung vorgesehenen Vermittlungsverfahrens die Tarifzuständigkeit von ver.di nach § 4, 4.1 Anhang 1 der Satzung vorsehen, ohne die Grenzen dieser Satzung zu überschreiten. Die von ihnen vorgenommene Regelung hält sich im Rahmen einer möglichen Satzungsauslegung, mit der Folge, dass die Vereinbarung über die Tarifzuständigkeit bindende Wirkung gegenüber Dritten entfaltet. Damit konnte dem Antrag der Arbeitgeberin nicht stattgegeben werden. 3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Beschlussverfahren nicht. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

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