In der Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen ist der Chefarzt mit Liquidationsrecht längst durch eine Reihe anderer Vergütungsmodelle abgelöst worden – sehr zum Missfallen der privaten Krankenversicherungen (PKVen). Sie haben jetzt eine Reihe von Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anhängig gemacht diese Entwicklung grundlegend zu ändern. Dieser Beitrag erläutert, worum es geht und was Chefärzte und Krankenhausträger tun können, um sich abzusichern, wenn der BGH über die ...
In Arzthaftungsprozessen berufen sich Patienten immer wieder medizinischen Lehrbüchern oder Artikeln, um vermeintlich begangene Behandlungsfehler zu begründen. Dass man sich darüber nicht einfach mit Verweis auf die ...
Ein Arzt, der wegen sexueller Belästigung strafrechtlich verurteilt wurde, ist unwürdig, den Arztberuf weiter auszüben. Das musste ein niedergelassener Kinderarzt erfahren, der erfolglos gegen die Feststellung seiner ...
Ist der Chefarzt unvorhersehbar an der Behandlung gehindert, kann er eine Stellvertretung mit dem Patienten schriftlich vereinbaren, sofern der ständige ärztliche Vertreter des Chefarztes als Vertreter bestimmt und zugleich namentlich benannt wird. Ist dagegen die Verhinderung zu diesem Zeitpunkt bereits vorhersehbar, muss zusätzlich der Patient so früh wie möglich und schriftlich über die Verhinderung unterrichtet werden. Zugleich muss er darauf hingewiesen werden, dass er auch auf die Chefarztbehandlung ...
Nimmt der Patient einen vereinbarten Wiedervorstellungstermin nicht wahr, trifft die Behandlerseite keine Verpflichtung, den Patienten von sich aus einzubestellen (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 17.06.
Frage: „Als Chefarzt habe ich mit großem Interesse Ihre Beiträge zur Rufbereitschaft gelesen (CB 03/2022, Seite 10 und CB 05/2022, Seite 3). Das Thema holt gerade unsere Klinik ein. Aus Ihren Artikeln bleibt für ...
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Arbeitet ein Krankenhaus mit einem Teleradiologen zusammen (CB 10/2024, Seite 12), wird dafür ein Vertrag benötigt. Bei der Gestaltung des Vertrags kommt es stark auf den Einzelfall an und in welchem Umfang teleradiologische Leistungen nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG erbracht werden sollen. Die folgenden Ausführungen umfassen nur die Inhalte des Vertrages, die in jedem Fall beachtet werden müssen. Im Einzelfall können sich weitere Verpflichtungen ergeben.