Die Einbindung von (meist vertragsärztlich tätigen) „Kooperationsärzten“ in die stationäre Versorgung ist trotz vieler rechtlicher Probleme weit verbreitet. Diese oft zulasten von Chefärzten initiierten Gestaltungen sind für Krankenhaus- und Kooperationsarzt in der Regel nur dann wirtschaftlich interessant, wenn die betreffenden Leistungen als stationäre Wahlleistungen abgerechnet werden können. Zu dieser Frage haben das Landgericht (LG) Würzburg (Beschluss vom 22.5.2012, Az: 42 S 409/12, Abruf-Nr.
In zwei aktuellen Beschlüssen vom 28. Februar 2012 sowie 20. März 2012 (jeweils Az: 1 U 4547/11) hat das Oberlandesgericht (OLG) München dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine sogenannte ...
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Chefarzt bestätigt, der seiner Arbeitgeberin die Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts pflichtwidrig ...
Ein Streit zwischen einem Orthopäden und einer Patientin um das Honorar für eine IGeL-Leistung, in dem der Arzt der Patientin „Zechprellerei“ vorwarf, endete für den Arzt mit einer Geldbuße von 1.200 Euro. Zur Zahlung dieser Summe verurteilte ihn das Bezirksberufsgericht für Ärzte (BGÄ) in Stuttgart am 14. März 2012 (Az: BGÄS 2/12).
Wenn ein Behandlungsfehler geschieht, zieht dies bisweilen die Notwendigkeit einer zweiten, korrigierenden Operation nach sich. Dass für Komplikationen hierbei der Erstschädiger in die Haftung genommen werden kann, ...
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Chefarztes stattgegeben, weil das vorbefasste Landgericht im Liquidationsrechtsstreit mehrere vorgelegte Privatgutachten ignorierte und dadurch das ...
Ob Management, Recht, Abrechnung oder Finanzen – im RadiologenWirtschaftsForum erhalten Sie jeden Monat aktuelle Fachinformationen für Ihre berufliche Praxis.
Chefarztermächtigungen geraten nicht nur in zulassungsrechtlicher Hinsicht zunehmend in die Kritik, sondern auch, was deren Ausübung durch den ermächtigten Chefarzt selbst betrifft. Hier findet sich immer noch und immer wieder das weit verbreitete Missverständnis, dass es genügt, wenn der Chefarzt die wesentlichen Behandlungsmaßnahmen überwacht und die abschließende Befundung und Therapieplanung vornimmt.