Es ist unschön, aber es kommt vor: Ein Krankenhausträger will mit einem Chefarzt nicht weiter zusammenarbeiten und kündigt ihm. Erhebt der Chefarzt dann eine Kündigungsschutzklage, stellt sich für ihn und seinen Rechtsanwalt die Frage, welche Strategie im Kündigungsschutzprozess verfolgt werden soll. Dieser Beitrag beschreibt – vor dem Hintergrund eines realen Falls – die verschiedenen Möglichkeiten und bewertet sie.
Wahlärztliche Leistungen müssen in ihrem jeweiligen Kernbereich, der je nach ärztlicher Fachrichtung unterschiedlich definiert wird, durch die liquidationsberechtigten Krankenhausärzte persönlich erbracht werden, ...
Das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-EntG) legt fest, wie die Einbindung des neuen Entgeltsystems für psychiatrische und ...
Anlässlich des Organspendeskandals haben sich Bundesärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband in einer gemeinsamen Pressererklärung vom 9. August 2012 dazu geäußert, wie sie sich eine effizientere Kontrolle in der Transplantationsmedizin vorstellen. Die Erklärung im Wortlaut:
Der Organspende-Skandal, der zwei Ärzte mit mutmaßlich betrügerischer Energie an den Universitätskliniken Regensburg und Göttingen ausgelöst haben, zieht immer weitere Kreise. Inzwischen ist das Vertrauen der ...
Mit aktuellem Urteil vom 7. Mai 2012 (Az: 151 Ns 169/11, Abruf-Nr. 122086 ) hat eine Strafkammer des Landgerichts (LG) Köln über den Fall der religiös motivierten Beschneidung eines vierjährigen Jungen entschieden.
Ob Management, Recht, Abrechnung oder Finanzen – im RadiologenWirtschaftsForum erhalten Sie jeden Monat aktuelle Fachinformationen für Ihre berufliche Praxis.
Das Thema Mutterschutz bei Ärztinnen ist ein weites und schwieriges Feld. Nachdem in Ausgabe 7/2012 auf die Beschäftigungseinschränkungen für schwangere Ärztinnen bei ärztlichem Attest eingegangen wurde, folgen nunmehr konkrete Beispiele aus verschiedenen Fachabteilungen und Arbeitsbereichen, inwieweit die Beschäftigungsverbote greifen und wo noch Spielraum für die Weiterbeschäftigung von schwangeren Ärztinnen besteht.