Viele Zulassungen von Krankenhäusern für ambulante spezialärztliche Behandlungen im Rahmen des § 116b SGB V werden beklagt. Dafür sind die Sozialgerichte zuständig. Was aber gilt, wenn sich die Klage nicht gegen die 116b-Zulassung selbst, sondern dagegen richtet, dass das Krankenhaus ambulant Leistungen erbringt, die nicht vom Leistungsumfang der „Katalogkrankheiten“ des § 116b SGB V umfasst werden?
Das Arbeitsgericht Siegen hat kürzlich einen angestellten Arzt, der ein bestehendes Arbeitsverhältnis rechtswidrig vorzeitig gekündigt hatte, zu Schadenersatz von mehr als 40.000 Euro verurteilt. Die Entscheidung ist ...
Mit Urteil vom 13. Januar 2011 hat der Bundesgerichtshof mit klaren Aussagen zu Art und Umfang des ärztlichen Verbots, Patienten an andere Erbringer von Gesundheitsleistungen ohne hinreichenden Grund zu verweisen, ...
Ein Krankenhaus ist nicht berechtigt, „ambulante“ anästhesiologische Leistungen nach § 115b SGB V in Verbindung mit dem AOP-Vertrag abzurechnen, wenn die zugrunde liegende OP-Leistung durch niedergelassene Vertragsärzte erfolgt ist. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23. März 2011 festgestellt. § 115 b SGB V und der konkretisierende AOP-Vertrag sähen nur die Konstellation vor, dass ambulante Operationen durch Operateure des Krankenhauses oder Belegärzte erfolgen, nicht aber durch ...
Grundlage für die Berechnung der PCA ist, dass die entsprechende GOÄ-Leistung für die Anästhesieleistung mit Kathetereinbringung („Erstziffer“) zuzüglich der Ziffer für die fortgesetzte Überwachung der ...
Ein ähnliches „Schicksal“ wie die Zuschläge K1 und K2 trifft die Zuschläge zu ambulanten Anästhesien nach Nrn. 446 (300 Punkte) und 447 GOÄ (650 Punkte).
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In GOÄ-Seminaren für Chefärzte ist immer wieder festzustellen, dass es einige Teilnehmer gibt, denen die Existenz oder der Sinn und Zweck der Zuschläge K1 und K2 der GOÄ (jeweils 120 Punkte) schlicht nicht bekannt sind. Folglich haben sie diese Zuschläge nie berechnet.