01.09.2009 · Fachbeitrag ·
Der GOÄ-Spiegel
Schon im GOÄ-Spiegel vom März 2006 wiesen wir darauf hin, dass die Nr. 493 GOÄ (Leitungsanästhesie, perineural - auch nach Oberst, 61 Punkte) bei Oberst´scher Anästhesie eines Fingers oder einer Zehe zweimal berechnungsfähig ist. Einige Kostenträger verweigern trotzdem beharrlich die Zweifachberechnung. Mehr dazu im Beitrag von Dr. Bernhard Kleinken.
01.09.2009 · Fachbeitrag ·
Der GOÄ-Spiegel
Für die Eröffnung eines Bartholinischen Abszesses kann nicht die Nr. 1141 GOÄ (Operation im Vaginal- oder Vulvabereich ..., 554 Punkte) berechnet werden. Diese GOÄ-Ziffer ist für die Operation durch Exstirpation ...
01.09.2009 · Fachbeitrag ·
Altersversorgung
Albert Fortmann zeigt in diesem Beitrag anhand eines Rechenbeispiels auf, warum und unter welchen Umständen sich die Vereinbarung einer Alterszeitzeit auch über den 31. Dezember 2009 hinaus für einen Chefarzt lohnen ...
01.09.2009 · Fachbeitrag ·
Personalmanagement, Teil 9
Wenn Mitarbeiter sich Ihren Anweisungen widersetzen, ist die Versuchung groß, sie gegeneinander auszuspielen oder den Druck zu verstärken. Sie rufen jeden einzelnen zu sich und sichern ihm Privilegien zu, wenn er sich auf Ihre Seite schlägt. Sie halten Informationen zurück oder lassen sie nur bestimmten Mitarbeitern zukommen. Sie bilden sich ein, damit Vertrauen zu schaffen. Oberflächlich gesehen klappt das manchmal sogar, doch fördert dieses Verhalten nicht Ihre Anerkennung als Mensch und ...
01.09.2009 · Fachbeitrag ·
Arzthaftung
Im Arbeitsrecht sind Ausschlussfristen üblich. Sie können dazu führen, dass Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Trotz der möglicherweise gravierenden Folgen ...
01.09.2009 · Fachbeitrag ·
Persönliche Leistungserbringung
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) richten Stellen ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder ...
01.09.2009 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz findet das Gesetz auf leitende Angestellte sowie auf Chefärzte keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieses Gesetz für den Arbeitsalltag von Chefärzten keine Bedeutung hat - im Gegenteil: Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro geahndet. Bei Vorsatz und beharrlicher Wiederholung der Verstöße kann sogar eine Straftat vorliegen. Einzelheiten dazu im Beitrag von Dr. Tilman Clausen.