Im „Chefärzte Brief“ Nr. 10/2006 hatten wir die eigenständige Berechnung der Nr. 2562 GOÄ (Neurochirurgische Zielpunktbestimmungen) für die computergestützte Navigation bei Endoprothesen-Operationen dargestellt. Trotz vieler positiver Amtsgerichts-Urteile blieb dies strittig. Das LG Darmstadt lehnte die eigenständige Berechnung im April 2009 ab. Begründung: Es handele sich lediglich um ein Hilfsmittel des Operateurs. Das Gericht entschied deshalb ohne Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten) und rein ...
In den letzten Ausgaben des „Chefärzte Brief“ haben wir uns bereits mit der aktiven Mitgestaltung bei der Einstellungspolitik durch den Chefarzt (Nr. 1/2009), den Elementen der gesunden Mitarbeiterkommunikation (Nr.
Im Februar hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Beschluss getroffen, der für Perinatalzentren verbindlich ist und weitreichende Folgen hat: Seit dem 31. Mai 2009 müssen diese Kliniken jährlich ...
Innerhalb der Organisation eines Krankenhauses nehmen Chefärzte eine besondere Position ein: Einerseits sind sie Arbeitnehmer und unterliegen daher unter anderem den Regelungen und dem Schutz des Arbeitsrechts. Andererseits üben sie als leitende Ärzte auch eine Führungsposition aus und nehmen teilweise Arbeitgeber- bzw. Unternehmensaufgaben wahr. Bezogen auf ihren jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich haben sie aufgrund dieser arbeitsvertraglich bestimmten Funktion eigenständige Führungspflichten.
Eine gut funktionierende, angeblich problemlose Beziehung von Chefärzten und Klinik mit Einweisern ist noch kein Beweis für die strategisch perfekte Kooperation, im Gegenteil: Kollegiale Harmonie-Orientierung könnte ...
In mehreren Bundesländern haben Krankenhäuser bereits Zulassungen für die ambulante Leistungserbringung von hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen ...
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Mit Urteil vom 11. März 2009 (Az: B 6 KA 15/08 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung das Vertrauen neu zugelassener und ermächtigter Ärzte in Entscheidungen der Zulassungsausschüsse gestärkt. Vertragsärztliche Leistungen, die nach erfolgter Zulassung oder Ermächtigung erbracht werden, sollen dem Arzt zukünftig so lange vergütet werden, bis dieser von einem eventuellen Widerspruch zum Beispiel gegen die Zulassung Kenntnis erlangt. Hierzu hatten die ...