Abrechnungs- oder Strukturprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) sind längst auch für Chefärzte zur ständigen Herausforderung geworden. Denn Chefärzte werden zunehmend am wirtschaftlichen Erfolg ihrer Abteilung gemessen. Die Folgen eines Negativbescheids vom MD reichen von der Rückerstattung der Vergütung über Strafzahlungen (CB 12/2022, Seite 6 f.) bis hin zum Verlust der Abrechnungsgenehmigung. Nach welchen Kriterien der MD prüft, welche Unterlagen bis wann eingereicht ...
Untersuchungen zum Burn-out bzw. zur Überlastung bei Ärzten gibt es viele (Beitrag online vom 15.02.2022, Abruf-Nr. 48000430 ). Indes fehlten bisher Untersuchungen darüber, inwieweit sich die Überlastung auf die ...
Bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztausbildung handelt es sich lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung). Die Erstausbildung endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegen ...
Frage : „In unserer Abteilung versorgen wir Patienten u. a. auch mit Herzschrittmachern. Die Herzschrittmacheraggregate werden bei uns auf Konsignationslager gelegt und bei Bedarf implantiert. Bei ambulant behandelten Kassenpatienten werden die Sachkosten für das Aggregat über die ambulante OP abgerechnet, denn bei ihnen kann das Material ja gesondert angegeben werden. Wie aber sind die Sachkosten für das Aggregat bei ambulanten Privatpatienten zu berechnen? Erhält der Patient die Rechnung direkt vom ...
Zwischen Kostenträgern und Krankenhäusern ist häufig streitig, ob eine vollstationäre Behandlung eines Patienten medizinisch zweckmäßig, erforderlich und ausreichend ist. Falls der Medizinische Dienst (MD) dies ...
Der Geschäftsführer lädt zum Personalgespräch. Diese „Einladung“ führt bei vielen Chefärzten zur Verunsicherung – und zu verschiedenen Fragen: Ist die Teilnahme verpflichtend? Muss der Chefarzt das Gespräch ...
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Frage: „In der letzten Zeit kommt es häufiger vor, dass die Versicherungen die Abrechnung der Nrn. 614/602 GOÄ als Wahlleistung beanstanden, wenn die Leistung an nicht ärztliches Personal delegiert wurde. Begründung: Bei Leistungen, die durch Angehörige von Heilhilfsberufen erbracht würden, denen die selbständige Erbringung solcher Leistungen als berufstypische Aufgabe zugewiesen ist, bedürfe es zur Berechnungsfähigkeit nach § 4 Abs. 2 GOÄ einer über die Anordnung hinausgehenden Mitwirkung des ...