Die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind im Gegensatz zu den ideellen Bestandteilen vererblich. Die Erben werden Träger der vermögenswerten Befugnisse des Verstorbenen und können sich gegen eine unbefugte Verwertung im eigenen Namen wehren. Die Verfügungsbefugnis besteht aber nicht uneingeschränkt. Nachdem sich die Autoren in der vergangenen Ausgabe mit den ideellen Schutzwerten des Grundrechts befasst haben, erörtern sie nun den vermögensrechtlichen Schutz und ...
Im Gegensatz zu den erbrechtlichen Regeln für Ehegatten, §§ 1931, 1371 BGB, und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, § 10 LPartG, stehen nicht ehelichen Lebenspartnern nach dem Tod eines Partners ...
Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und kann deshalb nach dem Tod des Hilfebedürftigen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden. Allerdings muss die ...
Haben Ehegatten einen notariellen Ehe- und Erbvertrag wegen einer beabsichtigten Scheidung durch notarielle Vereinbarung wieder aufgehoben, so bedarf es jedenfalls dann der Vorlage eines Erbscheins, wenn die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags zweifelhaft bleibt und wegen behaupteten Aufgebens des Scheidungsbegehrens Ermittlungen tatsächlicher Art etwa zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erforderlich sind (OLG München 25.10.12, 34 Wx 354/12, n.v.).
Die Kostenfestsetzung für oder gegen den (Gesamt-)Rechtsnachfolger des in der Kostengrundentscheidung bezeichneten Beteiligten setzt eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) voraus; dies gilt auch im ...
Bezeichnet der Versicherungsnehmer (VN) einer Lebensversicherung (LV) als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten, ist die Zuwendung der Versicherungsleistung regelmäßig bereits mit der ...
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Ist der Nachlass nicht mittellos, richtet sich gemäß § 1836 Abs. 2, Hs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Die vom Nachlassgericht angenommene Vergütung für den Nachlasspfleger nach einem Mittelwert von derzeit 110 EUR pro Stunde überschreitet nicht die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens (OLG Düsseldorf 25.9.12, 3 Wx 308/11, ...