Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB (BGH 10.6.15, IV ZB 39/14, Abruf-Nr. 177842 ).
Die Bundesregierung hat am 8.7.15 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG beschlossen. Das BMF hat in seiner FAQ-Liste Antworten auf ...
Es kommt oft vor, dass ältere Menschen ihre Pflegekräfte als Erben einsetzen und hieraus Konflikte mit den Begünstigten und den Kindern der Erblasser resultieren. Wer das Personal seines (ambulanten) Alten- oder ...
Seit dem 1.1.15 müssen Fachanwälte statt wie bisher 10 nun 15 Stunden Fortbildung jährlich nachweisen. Hiervon dürfen künftig 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, wenn eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Das IWW Institut bietet seinen Abonnenten von AA, AMK, EE, ErbBstG, FK, MK, PStR, VA und VK dieses Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle zweimal jährlich (1. bis 30.6. und 1. bis 15.12.) kostenlos an.
Das GNotKG wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen daher dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( ...
Der Begriff des „begünstigten Vermögens“ wird neu gefasst. Daher bleiben unter bestimmten Bedingungen die meisten Betriebe teilweise oder völlig von der Erbschaftsteuer befreit: Vererbtes Betriebsvermögen wird ...
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Ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen ist, hängt vorrangig vom Willen der Parteien ab. Kommt es dem Erblasser in erster Linie darauf an, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichtet, spricht dies dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen. Steht dagegen die Zuwendung als solche im Vordergrund und wird der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt, ist in der ...