Der Erblasser darf bis zum Tod frei über sein Vermögen verfügen und kann – abgesehen vom Pflichtteilsrecht – ihm vertraute Personen und seine Familie erbrechtlich umgehen. Dies birgt die Gefahr der Erbschleicherei: Personen versuchen, den oft dementen Erblasser in unredlicher Art zu beeinflussen, um einen Teil des Vermögens zu gewinnen. Bis auf wenige Ausnahmen (§ 14 HeimG) besteht hiergegen kein gesetzlicher Schutz. Dieser Beitrag verdeutlicht das Problem. In der folgenden Ausgabe zeigt die Autorin, ...
1. Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ist ein erbrechtlicher, bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich, unentgeltlicher Vertrag, der der Regulierung der Vermögensnachfolge ...
Ein Vergleich, dessen Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren festgestellt wird, wahrt die gemäß § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB nötige Form einer notariellen Beurkundung nicht, wenn eine ...
Bei der bodenschutzrechtlichen Störerauswahl auf der Primärebene hat sich die Behörde in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten zu lassen.
Die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) informiert im 16. Deutschen Erbrecht-Symposium am 27. und 28.9.13 in Heidelberg über wesentliche erbrechtliche Themen.
Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen nicht von Verfassungs wegen beanspruchen, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt ...
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Einem als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt (RA) steht eine nach RVG zu berechnende anwaltliche Vergütung nur zu, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit eine Aufgabe wahrnimmt, die sich als eine für einen RA spezifische Tätigkeit darstellt und die ein Laie üblicher- und vernünftigerweise auf einen RA übertragen würde. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und bei dem Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens noch nicht der Fall, wenn es um einen einfachen Fall deutlicher Überschuldung des ...