Seit dem 1.1.2012 betreibt die Bundesnotarkammer ein Zentrales Testamentsregister. In jedem Sterbefall erfolgt von Amts wegen eine Überprüfung des Registers auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden. Das zuständige Nachlassgericht wird unverzüglich informiert. Hierdurch wird der letzte Wille des Erblassers verstärkt gesichert, und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.
Bei den in einem eingemauerten Kachelofen verschlossenen Stahlkassetten mit Banknoten handelt es sich nicht um einen Schatzfund i.S. des § 984 BGB (LG Düsseldorf, 27.7.12, 15 O 103/11).
Nachlassverwaltung ist kein Mittel zur Überwindung fehlender Mitwirkungsbereitschaft oder der Passivität einzelner Miterben bei der Nachlassauseinandersetzung, sofern von diesem Verhalten nicht eine konkrete Gefährdung des Nachlasses ausgeht (OLG Düsseldorf 22.3.12, I-3 Wx 24/12, ZEV 12,319, Abruf-Nr. 122585 ).
Beim Durchblättern der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift ist der Redaktion ein interessanter Beitrag zum Bestattungsrecht aufgefallen: Im Falle einer Feuerbestattung verbleiben nach Einäscherung ...
Bei der Vermögensübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge ist der vorbehaltene Nießbrauch durch den Schenker ein beliebtes Gestaltungsinstrument, dessen Attraktivität sich durch die Erbschaftsteuerreform ...
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