26.07.2011 · Fachbeitrag ·
Bundesfinanzhof
Eine Abfindungszahlung, die im Rahmen eines Vergleichs an einen Erbprätendent ausgezahlt wird, unterliegt nur dann der ErbSt, wenn der Erwerb auf einen erbrechtlichen Rechtsgrund zurückgeführt werden kann. Erhält der Erbprätendent eine vergleichsweise Abfindung dafür, dass er die Erbenstellung eines Alleinerben nicht mehr bestreitet, so ist diese Abfindung nicht als Erwerb von Todes wegen der ErbSt zu unterwerfen.