Der Kläger ist Erbe eines bekannten, inzwischen verstorbenen Entertainers. Dieser sah sich durch in Zeitschriften der Beklagten erschienene Artikel, die unter anderem seine Trauer um seine verstorbene Tochter sowie seinen Gesundheitszustand zum Gegenstand hatten, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm die Beklagte deshalb auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Seine Klage ging bei Gericht per Fax einen Tag vor seinem Ableben ein, wurde der Beklagten aber erst einige Wochen später zugestellt.
Die Erblasserin wohnte in Deutschland. Sie hatte die französische sowie die ungarische Staatsangehörigkeit. Der Nachlass ging an die Schwestern der Erblasserin. Die eine Schwester lebte in Ungarn, die andere in den ...
Der Kläger verlangt vom Nachlasspfleger der zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die Beklagte während der zwischen den Parteien seit 2003 bestehenden nichtehelichen ...
Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses, also die Auflösung der Gesamthandsgemeinschaft, nicht aber eine Teilauseinandersetzung verlangen (OLG Koblenz 14.1.14, 3 U 1142/13, Abruf-Nr. 141345 ).
Ein (unbewusster) Wechsel des Erbstatus kann schwerwiegende Folgen für die geplante Nachfolge haben. So kann der nach deutschem Recht geplante Erb- und Pflichtteilsverzicht nach spanischen Recht ins Leere laufen.
Die aufgrund der Überprüfung des ErbStG durch das BVerfG befürchteten Verschlechterungen für die Steuerverschonungen gemäß §§ 13a, 13b ErbStG veranlassen Berater und Mandanten verstärkt, noch vor einer durch ...
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Die Steuerverschonungen gemäß §§ 13a, 13b ErbStG für den Übergang von begünstigten Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch Erbfall werden nur gewährt, wenn auch der Verwaltungsvermögenstest bestanden wird und soweit kein junges Verwaltungsvermögen vorhanden ist (§ 13b Abs. 2 ErbStG). Der folgende Musterfall verdeutlicht die Anforderungen und den verwaltungstechnischen Ablauf des Verwaltungsvermögenstests.