20.10.2016 · Fachbeitrag ·
Mietvertrag
Weithin unbemerkt hat eine neue Vorschrift Einzug in das AGB-Recht gehalten. Ab dem 1.10.16 sind z. B. im Internet geschlossene Verträge auch online kündbar. Selbst wenn der Vertrag für die Kündigung ausdrücklich Schriftform vorsieht, ist diese AGB-Klausel nicht mehr zu beachten (§ 309 Nr. 13b BGB). Entgegen einer solchen formularmäßigen Vereinbarung ausreichend ist dann die so genannte „Textform“ (§ 126b BGB). Eine Kündigung per E-Mail oder per Fax reicht dann zum Beispiel aus.
15.08.2016 · Fachbeitrag ·
Bundeswirtschaftsministerium
Im Bundesanzeiger (AT) vom 29.7.16 steht jetzt die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassene „Richtlinie über die Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischen ...
08.08.2016 · Fachbeitrag ·
Privatparkplatz
Ein privater Grundstücksbesitzer ist in der Regel berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen. Er muss sich nicht darum kümmern, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Sie muss nur erforderlich sein, um ...
04.07.2016 · Nachricht · Beleidigung des Mieters
Der Mieter verlangt von seinem früheren Vermieter Schmerzensgeld, weil dieser ihn per SMS als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“ bezeichnet hat. Er scheitert mit seiner Klage vor den Instanzgerichten und dem BGH (24.5.15, VI ZR 496/15).
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27.06.2016 · Fachbeitrag ·
Haftungsrecht
Übernimmt jemand unentgeltlich aus Gefälligkeit die Bewässerung des Gartens seines Nachbarn und kommt es dabei zu einem Wasserschaden, so kann er durch die eintrittspflichtige Gebäude- und Hausratversicherung des ...
21.06.2016 · Fachbeitrag ·
Bestellerprinzip
Ein Makler darf keine Gebühr von 35 EUR für die Besichtigung einer Wohnung verlangen (LG Stuttgart 15.6.16, 38 O 10/16 KfH, Abruf-Nr. 187254 ).
30.05.2016 · Fachbeitrag ·
Einstweilige Verfügung
Auf Gewerbemietraumverhältnisse kann § 940a Abs. 2 ZPO nicht analog angewendet werden. Allerdings ist dessen gesetzliche Wertung in den weitgehend offenen Tatbestand des § 940 ZPO zu übernehmen.