Weithin unbemerkt hat eine neue Vorschrift Einzug in das AGB-Recht gehalten. Ab dem 1.10.16 sind z. B. im Internet geschlossene Verträge auch online kündbar. Selbst wenn der Vertrag für die Kündigung ausdrücklich Schriftform vorsieht, ist diese AGB-Klausel nicht mehr zu beachten (§ 309 Nr. 13b BGB). Entgegen einer solchen formularmäßigen Vereinbarung ausreichend ist dann die so genannte „Textform“ (§ 126b BGB). Eine Kündigung per E-Mail oder per Fax reicht dann zum Beispiel aus.
Übt der Mieter eine vereinbarte Verlängerungsoption u. U. mehrfach aus, können sich hieraus für den Bürgen erhebliche Haftungsrisiken ergeben. Hat der Mieter die Bürgschaft für alle Forderungen aus dem ...
Nichts ist mehr wie es war. Das gilt insbesondere für die Anforderungen, die an die Transparenz einer formularmäßigen Betriebskostenvereinbarung zu stellen sind. Der BGH stellt in seiner aktuellen Entscheidung einen ...
Fortdauernd unpünktliche Mietzahlungen können den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB berechtigen. Der aktuelle Fall zeigt, dass die Kündigung auch dann begründet sein kann, wenn die Miete – wie hier – von der Sozialbehörde direkt an den Vermieter transferiert wird und den Mieter an der unpünktlichen Zahlung kein Verschulden trifft.
Die Miete für eine Wohnung, die nach dem Einzug des Mieters von erheblichen Bauimmissionen eines Nachbargrundstücks (Lärm, Staub und Erschütterungen nicht nur wochentags, sondern zeitweise auch am Wochenende) ...
Bei einer Mehrhausanlage kann die Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Kostenverteilungsregelungen in allein sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten ...
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Der BGH klärt die Gerichtszuständigkeit bei einem Streit über die Zugehörigkeit der Kaution zur Masse und stellt klar, dass Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel unterliegen, in denen die sofortige Beschwerde in der Insolvenzordnung vorgesehen ist.