Ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber ab dem Verlangen nach Elternzeit nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht gekündigt werden. Wer Elternzeit beanspruchen will, muss das beim Arbeitgeber schriftlich verlangen. So steht es in § 16 Abs. 1 BEEG. Fax oder E-Mail reichen dafür nicht aus. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 10. Mai 2016 entschieden (Az. 9 AZR 145/15, Abruf-Nr.
Auszubildende zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) sollten ihre Lohnabrechnung jetzt ganz genau in Augenschein nehmen und vor allem ihr Brutto-Gehalt prüfen. Denn ab dem 1. April 2016 gilt ein neuer ...
Amalgam darf bei Zahnfüllungen grundsätzlich verwendet werden. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am 4. März 2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold ...
Ein Zahnarzt aus Bielefeld wurde jetzt vom Verwaltungsgericht Münster wegen Verstößen gegen die Berufsordnung für Zahnärzte und die gegen die Gebührenordnung GOZ zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro verurteilt.
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin kam im Juli 2014 einmalig eine knappe Viertelstunde zu spät zur Arbeit. Ihr Chef nahm dies zum Anlass, sie schriftlich abzumahnen. Die Mitarbeiterin hielt dies für nicht gerechtfertigt ...
Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie auf willkürlichen oder sachfremden Motiven beruht. Dies ist der Fall, wenn die vom Arbeitgeber – hier ein Arzt – vorgebrachten Gründe ausschließlich die Rechtssphäre eines ...
Der Bundesgerichtshof hat am 1. März 2016 (Az. VI ZR 34/15) entschieden, dass die Urteile von Patienten auf Arztbewertungsportalen in Zukunft strenger geprüft werden müssen.