Wir hatten in RVG prof. 13, 124 allgemein über die Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren berichtet. In der folgenden Übersicht ist nun die maßgebliche Rechtsprechung zur Bemessung der strafverfahrensrechtlichen Terminsgebühr zusammengestellt.
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO analog stellt keine Erledigung eines früheren anwaltlichen Auftrags i.S. des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG dar (LG München I 6.6.13, 18 Qs 23/13, Abruf-Nr. 132256 ).
Beim Beschwerdeverfahren in Strafvollstreckungssachen handelt es sich um eine „besondere Angelegenheit“ i.S. des § 15 RVG. Die Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV RVG kann deshalb dort noch einmal verlangt werden (OLG Brandenburg 29.4.13, 1 Ws 46/13, Abruf-Nr. 132253 ).
Die Terminsgebühr ist eine der drei Gebühren, die das RVG zur Abrechnung der Tätigkeiten des Verteidigers/Rechtsanwalts im Straf- bzw. Bußgelderfahren neben der Verfahrensgebühr und der Grundgebühr vorsieht.
Im selbstständigen Verfallsverfahren entstehen im Bußgeldverfahren für den Vertreter des Verfallsbeteiligten die Gebühren wie die eines Verteidigers. Es entsteht nicht nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG (LG Karlsruhe ...
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Für den Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist lediglich eine Tätigkeit des Verteidigers, welche die Verfahrenserledigung fördert, erforderlich. Eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit ist dabei nicht erforderlich (LG Oldenburg 22.5.13, 5 Qs 149/13, Abruf-Nr. 131931 ).