Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH 26.2.14, XII ZB 499/11, Abruf-Nr. 141034 ).
Findet im Verfahren nach § 1666 BGB kein Gerichtstermin statt, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG (Entscheidung ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung), weil § 157 FamFG eine ...
In der Rechtsprechung des BGH gilt bislang, dass der „OK-Vermerk“ auf dem Sendebericht einer Telefaxübertragung dem Absender keine letzte Gewissheit über den Zugang gibt, da er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt (BGH IBR 11, 733). Mit Urteil vom 19.2.14, IV ZR 163/13 hat der BGH aber angedeutet, dass im Zuge des technischen Fortschritts über diese Ansicht nachgedacht werden muss.
Die Höhe der angemessenen Rahmengebühr ergibt sich aus verschiedenen ermessensbestimmenden Kriterien, § 14 Abs. 1 RVG (Onderka, RVG prof. 14, 45). Die Autorin erläutert, wie die Faktoren abgewogen werden.
Je geringer die Kostenposition, desto größer der Streit darüber. Dies gilt auch für die Aktenversendungspauschale (AVP) nach Nr. 9003 GKG-KostVerz (gleichlautend Nr. 2003 Fam-GKG-KostVerz; Nr. 31003 GNotKG-KostVerz.
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Die durch das 2. KostRMoG (BGBl. 2013 I, 2586) eingeführte Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV RVG entsteht nur in Verfahren mit besonders umfangreicher Beweisaufnahme nach Teil 3 VV RVG mit mindestens drei gerichtlichen Terminen, in denen Sachverständige und Zeugen vernommen werden. Im Anschluss an RVG prof. 14, 49 definiert der Autor im Folgenden die Kriterien des Gerichtstermins und geht auf den Gegenstandswert für die Gebühr ein.