Der Regierungsentwurf (RegE) für das 2. KostRMoG liegt nunmehr vor (BR-Drucksache 517/12 vom 31.8.12). Dies sind die wesentliche Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf (RefE) für RVG und Vergütungsverzeichnis.
Eine gegenüber den Mitgliedern einer WEG ausgesprochene Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung führt nicht zum mehrfachen Anfall der anwaltlichen Vollstreckungsgebühr (Nr. 3309 VV RVG) entsprechend der ...
An den Anfall der außergerichtlichen Terminsgebühr sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits, wenn sich der Gegner auf das Gespräch – wobei ein fernmündlicher Kontakt genügt – ...
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 Prozent der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH NJW 11, 1603; RVG prof. 12, 112; 11.7.12, VIII ZR 323/11, Abruf-Nr. 122519 ).
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, muss er jedem eine gesonderte Rechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erteilen. Es genügt nicht, eine Rechnung über den Gesamtbetrag zu erstellen und einem der ...
In der Praxis stellt sich auch in der Zwangsvollstreckung die Frage, ob für die jeweiligen Tätigkeiten eine Termins- und/oder eine Einigungsgebühr entstehen kann. Der folgende Beitrag zeigt, wo dies der Fall ist.
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Zum 1.7.13 soll das 2. KostRMoG in Kraft treten. Neben einer Anhebung der Gebührenbeträge bringt es auch wichtige strukturelle Änderungen im Vergütungsverzeichnis mit sich. U.a. wird der Anwendungsbereich der Terminsgebühr für gerichtliche Verfahren nach Teil 3 VV RVG erweitert.