Erscheint der Betroffene nicht in der Hauptverhandlung, ist er genügend entschuldigt, wenn ihm bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls
daraus billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann. In der Regel reicht ein privatärztliches Attest aus, um ihn genügend für das Ausbleiben zu entschuldigen. Das meint das LG Bielefeld in seinem Beschluss vom 6.1.16 (10 Qs 460/15, Abruf-Nr. 146241 ).
Das AG Landstuhl hat bei einem Abstandsverstoß von einem Fahrverbot abgesehen. Das hat es vor allem damit begründet, dass das Fahrverhalten des vor dem Betroffenen fahrenden PKW in erheblichem Maße und über den ...
Ein Fahrerlaubnisinhaber, der gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums einwendet, ein Dritter habe ihm diese Substanzen verabreicht und er habe dies nicht bemerkt, muss einen detaillierten, ...
Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem sog. innerstädtischen Rotlichtverstoß nimmt noch einmal das KG Stellung. Es stellt fest, dass im Regelfall bei einem solchen Verstoß nicht festgestellt werden muss, wo genau sich der Betroffene beim Umspringen der Ampel auf rotes Wechsellicht befand. Denn in den Fällen sei von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase auszugehen. Es bestand mithin die Möglichkeit, gefahrlos anzuhalten.
In der Rechtsprechung der AG wird überwiegend nach erfolgreicher Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme davon abgesehen, ein Fahrverbot zu verhängen. So jetzt auch (noch einmal) das AG Landstuhl (8.2.
Allmählich kommt Bewegung in die Diskussion um die Beiziehung der Lebensakte und/oder anderer Messunterlagen. Nach dem OLG Naumburg (vgl. VA 16, 70) hat nun auch das OLG Jena dazu Stellung genommen (1.3.
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Sind im Verfahren die Fragen der Fahrereigenschaft des Betroffenen im Streit, bestehen in der Praxis häufig gute Chancen auf einen Freispruch oder zumindest, dass ein Urteil in der Rechtsbeschwerde aufgehoben wird. Folge ist ein Zeitgewinn. Die Instanzgerichte machen hier noch immer
Fehler. Das zeigt erneut eine Entscheidung des OLG Brandenburg (2.2.16,
(2 B) 53 Ss-OWi 664/15, Abruf-Nr. 146514 ).