Ist das Verfahrenshindernis der Verjährung bereits eingetreten bevor eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, ist für eine Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO kein Raum.
In der Praxis wird häufig auf das Beschlussverfahren nach § 72 OWiG „ausgewichen“, so z. B. wenn Terminschwierigkeiten bestehen oder der Betroffene von weiter her zur Hauptverhandlung anreisen muss.
Nach § 185 Abs. 1 S. 1 GVG, der auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren gilt (vgl. OLG Celle NStZ 15, 720), ist zur Hauptverhandlung ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, ...
Wie ist mit dem Umstand umzugehen, dass ein Widerspruch zwischen dem Bußgeldbescheid (§ 66 OWiG) und der ihr vorangegangenen polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige besteht? Führt das zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids oder muss das AG die Ungenauigkeiten im Rahmen des Freibeweisverfahrens aufklären?
Ist der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, kann die Verwerfung seiner Berufung (§ 329 Abs. 1 StPO) ggf. noch dadurch verhindert werden, dass er von seinem anwesenden ...
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Das Vorliegen von Vorschäden wirkt sich auch auf die Ersatzfähigkeit von Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens aus: Die Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens sind dann nicht zu ersetzen, wenn dieses aus vom Geschädigten zu verantwortenden Gründen nicht verwertbar ist, etwa wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden dem Sachverständigen nicht mitgeteilt hat, sodass der diese im Gutachten auch nicht berücksichtigen konnte.