Im Anschluss an den Beitrag in der letzten
Ausgabe, Seiten 52 ff., mit welchen konkreten Hinweisen und
Anträgen der Gläubiger den Gerichtsvollzieher wirkungsvoll
beauftragen kann, haben zahlreiche Leser nach der Möglichkeit
einer Austauschpfändung gefragt. In diesem Zusammenhang wurde
folgender Fall genannt: Der Schuldner beruft sich auf die
Unpfändbarkeit seines (teuren) Pkw, da er diesen zu Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigt. Was sieht das
Gesetz hier für den Gläubiger vor?
Um in der Vollstreckungspraxis bei einer
Lohnpfändung wenigstens ein Stückchen „zum Zuge zu
kommen“, kann nach § 850f Abs. 3 ZPO in höheres
Einkommen des Schuldners vollstreckt werden. Im Rahmen ...
Häufig ist folgender Fall:
Vollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers mit Titel laufen
ins Leere, weil der Schuldner unbekannt verzogen ist. Die Anfrage beim
Einwohnermeldeamt ist ergebnislos geblieben.
Am 1. Mai 2000 ist das Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen in Kraft getreten (BGBl I 2000, 330). Der neue
§ 284 Abs. 3 BGB sieht den Verzugseintritt von Geldforderungen 30
Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung vor, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Die
Neuregelung hat damit auch große Auswirkungen auf die
Vollstreckungspraxis, indem z.B.
Die Insolvenzpraxis zeigt: Die meisten AG
bewilligen keine PKH für überschuldete Verbraucher, so dass
die erwartete Flut gerichtlicher Verbraucherinsolvenzverfahren
ausgeblieben ist. Da außergerichtliche ...
Der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan ist
verpflichtet, den Gläubiger im Rahmen der Vollstreckung über
vorhandene Vermögenswerte und bestehende Sicherheiten des
Schuldners zu informieren.
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Die Pfändung von gegenwärtigen und
zukünftigen Rentenansprüchen in der gesetzlichen
Rentenversicherung - auch die Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit - ist infolge des
SGB-Änderungsgesetzes im Jahre 1994 zulässig geworden. Diese
Pfändungsmöglichkeit bringt für einen Gläubiger
eine Reihe von Vorteilen: Z.B. darf der Schuldner als künftiger
Rentenberechtigter über die Rentenanwartschaften nicht mehr
verfügen, das heißt: Er darf sie weder abtreten noch
verpfänden (§ 40 Abs. 1 SGB I), ...