26.04.2017 · Fachbeitrag ·
Deliktsforderungen
Häufig lassen Kläger ihre aufgrund einer Deliktsforderung entstandenen Zahlungsansprüche im Urteilstenor feststellen. Hierbei stellt sich immer wieder die Frage, ob diese gerichtliche Feststellung auch in dem später ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss klarstellend aufgenommen werden kann? Auch wenn hierzu bislang keine gerichtlichen Entscheidungen bekannt sind, erscheint ein solches Vorgehen für die Praxis sinnvoll und dürfte zulässig sein – soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
26.04.2017 · Fachbeitrag ·
Nachträgliche Ratenzahlung
Der BGH hat jetzt entschieden: Eine nach dem Eintrag im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung stellt keinen Grund dar, den Eintrag vorzeitig zu löschen, wenn der Löschungsantrag erst gestellt ...
18.04.2017 · Fachbeitrag ·
Musterformulierungen
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Der Gläubiger hat gegen den Schuldner ein Urteil folgenden Inhalts: „Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der B-Sparkasse die Pfandfreigabe bezüglich des verpfändeten ...
18.04.2017 · Fachbeitrag ·
Vollstreckungspraxis
Immer wieder geben Schuldner im Rahmen der Vermögensauskunft an, über kein Konto zu verfügen und auch kein Fremdkonto zu nutzen. Sie
behaupten dann, dass Einkünfte ausschließlich per Scheck an sie ausgezahlt werden. Wie können Gläubiger ermitteln, ob dies stimmt?
11.04.2017 · Nachricht · Vollstreckungspraxis
Es ist nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen. Über dahingehende Einwendungen des Schuldners gegen die Klausel ...
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11.04.2017 · Fachbeitrag ·
Gerichtsvollziehervollstreckung
Immer wieder stellen Gerichtsvollzieher die Vollstreckung ein und fordern, den Titel berichtigen zu lassen, weil der Schuldner nun geheiratet habe. Sie fügen eine Meldeauskunft bei, aus der dies hervorgeht. Was nun?
10.04.2017 · Nachricht · Immobiliarvollstreckung
Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird (BGH 12.1.17, V ZB 96/16, Abruf-Nr. 192687 ).
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