Ein Leser schilderte uns folgenden Fall aus dem Bereich der Taschenpfändung, der in der Praxis häufiger vorkommt und Gläubiger immer wieder erstaunt zurücklässt.
Die Grundsicherung wird sich erneut ab dem 1.1.18 ändern. Der Regelsatz für einen alleinstehenden Hartz-IV-Empfänger erhöht sich von 409 EUR auf 416 EUR pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder wird um 3 EUR, die ...
Der Gläubiger vollstreckt und der zuständige Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin, damit der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt. Doch der erscheint nicht und zieht außerdem um. Jetzt will der Gläubiger ...
Bei Insolvenzen natürlicher Personen gibt es vom Beginn des Verfahrens bis zur finalen Restschuldbefreiung viele Fragen, die Gläubiger und ihre Bevollmächtigten beschäftigen. Hier muss „guter Rat“ nicht „teuer“ sein.
Viele Gläubiger tragen den zu pfändenden Anspruch im amtlichen Formular unter „Anspruch G“ ein, wenn sie eine Abfindung pfänden wollen. Dies ist falsch und führt zu einer gerichtlichen Zwischenverfügung.
Ist der Schuldner umsatzsteuerpflichtig, können ihm gegenüber dem
Finanzamt Ansprüche auf Rückerstattung der Umsatzsteuer zustehen. Doch wie werden diese Ansprüche mittels des amtlichen PfÜB-Formulars gepfändet?
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Mahnt der Gläubiger-Anwalt Zahlung an, bzw. droht zu vollstrecken, gilt dies als eine die Vollstreckung nach § 170 VwGO vorbereitende Handlung (§ 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 788 Abs. 1 S. 1 und § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Dadurch entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Aber: Vorsicht bei den Fristen, wenn Behörden Kostenschuldner sind. Das hat jetzt das VG Göttingen entschieden.