Nach dem ordre public darf eine ausländische Entscheidung ausnahmsweise nicht anerkannt bzw. für vollstreckbar erklärt werden: Das ist der Fall, wenn sie aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts dermaßen entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Aus diesem Grund hat der BGH jetzt ein polnisches Urteil nicht anerkannt.
Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag sind pfändbar. Das hat das FG Münster für behördliche Vollstreckungen geklärt ( 16.9.15 7 K 781/14 AO; Rev. zugelassen) . Auch private Gläubiger können die Entscheidung ...
Lässt ein Schuldner sein Arbeitseinkommen auf das Konto eines Dritten überweisen und unterlässt er es, ein (eigenes) P-Konto (§ 850k Abs. 1 ZPO) zu unterhalten, greifen die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ...
Beantragen Sie einen PfÜB fehlerhaft, folgen zeitraubende Zwischenverfügungen (§ 139 ZPO). Dadurch können unwiderrufliche Nachteile entstehen. Mit der folgenden Checkliste vermeiden Sie solche Fehler.
Die Grundsicherung wird sich ab dem 1.1.16 erhöhen. Dem hat jetzt der Bundesrat zugestimmt. Damit steigen die Leistungen für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Grundsicherung im Alter und ...
Der Schadenersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO ist regelmäßig darauf gerichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er bei einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft des Drittschuldners gestanden hätte.
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