Bereits in VE 21, 24, haben wir über die Entscheidung des BGH berichtet, dass jeder Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, die Erteilung
einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen kann, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist. Das LG Saarbrücken hat durch
Beschluss vom 21.9.21 (5 T 261/21, Abruf-Nr. 225667 ) diese Entscheidung nun auch auf andere Gemeinschaften (BGB-Gesellschaft) angewendet.
In der Praxis erhalten Gläubiger immer wieder für eine bestimmte Anzahl von durchzuführenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch ihre Versicherung Rechtsschutz. Vielfach stellt sich dann das Problem, ob der ...
In der Gerichtsvollzieherpraxis ist es streitig, ob die Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung (Nr. 604 i. V. m. Nr. 205 KV-GvKostG) auch anfällt, wenn der Gläubiger den Antrag auf Einholen einer ...
In der Praxis häufen sich gerichtliche Zwischenverfügungen, bei denen das Vollstreckungsgericht bemängelt, dass die im vorgelegten Vollstreckungstitel angegebene Schuldneranschrift (z. B. München) nicht mit der im PfÜB-Antrag angegebenen Anschrift (z. B. Bonn) übereinstimmt. Das Vollstreckungsgericht erlässt den beantragten PfÜB nicht, weil wegen der unterschiedlichen Anschrift die Parteiidentität nicht nachgewiesen sei.
Daher soll der Gläubiger beim Einwohnermeldeamt eine Bescheinigung über den ...
Seit dem 1.12.21 gilt es zu beachten, dass sich die bisherigen P-Konto-Regelungen verschoben haben und neue hinzugetreten sind! Diese Neuregelungen finden sich ab sofort in den §§ 899 bis 910 ZPO.
§ 754a Abs. 1 ZPO erfasst ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls.
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Der BGH hat jetzt entschieden: Die Möglichkeit, ein in einem Pensionsvertrag vorgesehenes, etwaiges künftiges Angebot des Arbeitgebers auf Vertragsänderung (hier: Kapitalabfindung statt monatlicher Rentenzahlung) anzunehmen, ist als bloße rechtsgeschäftliche Handlungsmöglichkeit nicht pfändbar.