01.09.2011 · Fachbeitrag ·
Krankenversicherung
Wechselt ein VN nach der Erstellung eines Heil- und Kostenplans den Krankenversicherer, ohne die dort vorgeschlagene Behandlung durchführen zu lassen, so stellt eine Jahre später aufgrund erneut aufgetretener Schmerzen durchgeführte Zahnbehandlung im selben Bereich einen neuen Versicherungsfall dar, der nicht wegen Vorvertraglichkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist (OLG Stuttgart 7.7.11, 7 U 27/11, Abruf-Nr. 113176 ).