10.05.2022 · Nachricht ·
Lohnsteuer
Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten stellt regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar. Das gilt nach der neuen Ansicht des BFH auch, wenn Lohnsteuer nachträglich (z. B. im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung) pauschal erhoben wird (BFH, Urteil vom 14.12.2021, Az. VII R 32/20, Abruf-Nr. 228901 ).
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09.05.2022 · Fachbeitrag ·
Betriebsaufgabe
In VVP 5/2022 wurden Sie mit den steuerlichen Spielregeln für die Betriebsaufgabe bei einem Versicherungsvertreter mit Ausgleichsanspruch vertraut gemacht. Der folgende Beitrag dekliniert die steuerlichen Spielregeln ...
09.05.2022 · Fachbeitrag ·
Arbeitgeberleistungen
Die Rechtsprechung des BFH und anschließende Anpassung von § 8 Abs. 1 EStG haben das Thema „Sachbezug oder Geldleistung“ so umstritten gemacht wie selten zuvor. Oft stellt sich in der Praxis die Herausforderung, ...
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26.04.2022 · Fachbeitrag ·
Betriebsaufgabe
Die während des Bestehens Ihrer Versicherungsagentur gebildeten stillen Reserven, sprich die abgeschriebenen Vermögenswerte, müssen Sie einkommensteuerrechtlich spätestens bei der Veräußerung oder Aufgabe der ...
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26.04.2022 · Fachbeitrag ·
Betriebliche Krankenversicherung
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist ein wichtiges Geschäftsfeld für Versicherungsvermittler. In Betrieben steht die bKV hoch im Kurs. Sie setzen sie zur Mitarbeitergewinnung und -bindung ein und profitieren ...
22.04.2022 · Fachbeitrag ·
Betriebsveranstaltung
Die Kosten einer Weihnachtsfeier, die nur Mitarbeitern eines bestimmten Karrierelevels offensteht, ohne dass es sich um einen separaten Betriebsteil handelt, dürfen nicht pauschal nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr.
04.04.2022 · Fachbeitrag ·
Abschreibung
Da seit rund 20 Jahren die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der steuerlichen Abschreibung zugrunde zu legen ist, für „digitale“ Wirtschaftsgüter (wie z. B. Computer-Hardware und -Software) nicht mehr überprüft wurde, hatte das BMF die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit Schreiben vom 26.02.2021 auf ein Jahr herabgesetzt. Weil dieses Schreiben einige Fragen offenließ, hat das BMF jetzt ein neues Schreiben veröffentlicht, das das bisherige ersetzt. VVP bringt Sie auf den Stand der Dinge.