04.06.2013 · Fachbeitrag ·
Regress
Im Anwaltshaftungsprozess muss der Mandant auch beweisen, dass die Pflichtverletzung des Anwalts für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist, wenn dem Anwalt ein grober Fehler unterlaufen ist.
04.06.2013 · Fachbeitrag ·
Regress
Ein Anwalt, der anlässlich desselben Erbfalls Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen vertritt, verstößt ohne die Interessenkollision auflösende Mandatsbeschränkungen gegen das Vertretungsverbot gemäß § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA. Ein solcher Verstoß kann die rückwirkende Aufhebung seiner Beiordnung gemäß § 121 ZPO rechtfertigen.