Das selbstständige Beweisverfahren (§ 485 Abs. 2 ZPO) und der nachfolgende Hauptsache-Prozess stellen getrennte Gerichtsverfahren nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Kommt es in den beiden Verfahren zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, entstehen zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG (BGH 5.12.13, III ZR 73/13, Abruf-Nr. 140104 ).
Die europäische Verbraucherrechtrichtlinie zur Vereinheitlichung und Verbesserung des Verbraucherrechts wurde am 22.11.11 verkündet. Die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschriften ...
Die von einem attraktiven Angebot ausgehende Anlockwirkung ist für sich niemals wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des Wettbewerbs. Dies gilt auch, wenn die Anlockwirkung von einem ...
Der Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt, der den Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers hat verjähren lassen und die verjährte Forderung gleichwohl gerichtlich geltend gemacht hat, ist im Mahnbescheid hinreichend konkretisiert, wenn dort von einer "Hauptforderung aus dem Rechtsstreit H (Name des Versicherungsnehmers) gegen M (Name des Anspruchsgegners im Vorprozess)" die Rede ist und es keine weiteren Streitfälle dieses Rubrums gibt.
Zu Recht hat die Strafkammer den Hinweis des Angeklagten, seine Mandantin behalte sich im Falle der Nichtzahlung die Erstattung einer Strafanzeige vor, als (versuchte) Nötigung im Sinne von § 240 StGB gewertet (BGH ...
Eine sogenannte mietvertragliche Schriftformheilungsklausel hindert den Grundstückserwerber für sich genommen nicht, einen Mietvertrag, in den er nach § 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist, unter Berufung auf einen ...
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Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (BGH 15.1.14, XII ZB 431/13, Abruf-Nr. 140535 ).