Der Entwurf zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG; Abruf-Nr. 50124581 ) dürfte nicht nur den Arbeitsalltag der Chefärzte betreffen, sondern auch arbeitsrechtliche Folgen haben – bis hin zur (Änderungs-)Kündigung. Wie viele Chefärzte betroffen sein werden, wenn der Entwurf unverändert in Kraft tritt, ist zurzeit noch unklar. Wie sich betroffene Chefärzte im Notfall wehren können, zeigt dieser Beitrag.
Am 17.06.2024 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen ...
Auch nach Entlassung des Patienten aus der stationären Behandlung bleibt die Sorgfaltspflicht der Krankenhausärzte in bestimmten Fallkonstellationen bestehen. In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof ...
Frage: Mit großem Interesse habe ich Ihre Beiträge über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rechnungsstellung in Privatkliniken gelesen (CB 06/2024, Seite 5 ff. und CB 09/2024, Seite 10 f.). Wenn ich die Urteile richtig interpretiere, dann müssen wir nun auch in unserer Ästhetik-Abteilung alle ästhetischen Behandlungen (z. B. Behandlungen mit Hyaluronsäure, Filler und Botox) mit GOÄ-Ziffern versehen. Wenn das Urteil grundsätzlich gültig ist, ist das ein Meilenstein für die ...
Wenn ein Chefarzt standortübergreifend eine Abteilung in zwei Betriebsstätten eines Krankenhauses leitet, dann stellt sich die Frage nach der persönlichen Leistungserbringung. Denn niemand kann an zwei Orten zugleich ...
Wenn Patienten Arzthaftungsansprüche geltend machen und Klagen erheben, berufen sie sich in der Begründung oft auf den „Anscheinsbeweis“. Dass dieser aber nicht zulasten der Behandlerseite uferlos ausgedehnt ...
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem weiteren Urteil entschieden, dass die GOÄ auch auf eine ambulante Operation in einer Privatklinik anwendbar ist (Urteil vom 13.06.2024, Az. III ZR 279/23). Vereinbarungen über Pauschalhonorare sind mithin unwirksam. Bereits geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden. Damit führt der BGH seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 04.04.2024 fort (CB 06/2024, Seite 5 ff.).