Der Beitrag gibt eine Übersicht über die erbrechtlichen Leistungsansprüche aus Vermächtnis (§ 2174 BGB), Pflichtteil (§§ 2303, 2305, 2325 und 2329 BGB), die des Vertragserben (§§ 2287 ff. BGB) sowie den Anspruch gegen vorläufige Erben (§ 1959 BGB).
Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB ...
Seit dem 1.1.15 müssen Fachanwälte statt wie bisher 10 nun 15 Stunden Fortbildung jährlich nachweisen. Hiervon dürfen künftig 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, wenn eine ...
Das GNotKG wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen daher dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( https://www.facebook.com/groups/gnotkg/?fref=ts ). Unsere Gruppe, die bereits aus fast 200 Mitgliedern besteht, richtet sich an Notare, Notarfachwirte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Kostensachbearbeiter und erfahrene Praktiker, die sich intensiv mit dem GNotKG auseinandersetzen.
Aufwendungen dafür, einen Ölschaden zu beseitigen, sind nicht steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen (FG Münster 30.4.15, 3 K 900/13 Erb).
Eine Friedhofsverwaltung kann nur gegen die Gestaltung einer Grabstätte vorgehen, wenn dies durch einen Belegungsplan mit Gestaltungsvorschriften ausdrücklich verboten wird (VG Berlin 23.6.15, VG 21 K 321.14).
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Eine Erbschaft, über die der Erbe wegen einer vom Erblasser verfügten Testamentsvollstreckung nicht in angemessener Zeit nach Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen verfügen darf, ist bei der Erhebung des Kostenbeitrags zu diesen Leistungen nicht zu berücksichtigen (BVerwG 25.6.15, 5 C 12.14).