Mit Wirkung zum 1.8.13 haben sich die Notarkosten geändert und sind im neuen Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz, GNotKG) geregelt (BGBl I, 2586). In der Praxis muss der Berater den Mandanten rechtzeitig über Notarkosten bzw. über das Verhältnis von Anwalt und Notar informieren.
Die Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben zum Zweck der Fortsetzung der zu Lebzeiten des Erblassers begonnenen Zwangsvollstreckung in das Nachlassvermögen kann auch nicht beantragt werden, wenn ...
Die Antragstellerin verlangte vom Antragsgegner – ihrem Vater – mit Erfolg Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach der verstorbenen Mutter. § 1640 BGB verpflichtet den Elternteil, alle Gegenstände ...
Ausreichend ist, dass der durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar ist. Diese Bestimmbarkeit ist nicht ausschließlich durch seine ausdrücklich Benennung seitens des Erblassers, sondern auch durch eine auslegungsfähige Regelung oder durch die Begründung eines Bestimmungsrechts der Erben möglich. Für die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist nicht nur der innere Wille der Gesellschafter maßgeblich. Die Vertragserklärungen sind nach §§ 133, 157 ...
Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 ...
Die Rentenversicherung ist nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 1.9.09 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall einer durch den ...
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Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt und von diesem die Bewilligung der Löschung des Grundpfandrechts verlangt werden könnte (BGH 14.11.13, V ZB 204/12).